Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern auferlegten Verpflichtungen sind bei der Errichtung, der Herstellung und beim Betrieb von Erdgasleitungsanlagen die Regeln der Technik (§ 7 Abs. 1 Z 53) einzuhalten.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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