Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsErdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass
1.Ziffer einsdas Leben oder die Gesundheit
a)Litera ades Inhabers der Erdgasleitungsanlage,
b)Litera bder nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen undder nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und
c)Litera cder Nachbarn nicht gefährdet wird;
2.Ziffer 2dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;
3.Ziffer 3Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;
5.Ziffer 5die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden sowie
6.Ziffer 6die Abwärme bei der Verdichtung von Erdgas im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß einem Nutzungskonzept zugeführt wird sowie
7.Ziffer 7das Ziel der langfristigen Klimaneutralität bis 2040 unterstützt wird.
(2)Absatz 2Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 135 GWG 2011
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 135 GWG 2011 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 135 GWG 2011