§ 134 GWG 2011 Genehmigungspflicht

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilligungspflichten bedarf die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen einer gasrechtlichen Genehmigung durch die Behörde gemäß § 148 Abs. 2.Unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilligungspflichten bedarf die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen einer gasrechtlichen Genehmigung durch die Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Von der Genehmigungspflicht sind Erdgasleitungsanlagen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich 0,6 MPa ausgenommen, sofern beim Inhaber der Leitungsanlage
    1. 1.Ziffer einsLage- und Ausführungspläne, technische Beschreibungen der Leitungsanlage sowie Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass die Leitungsanlage entsprechend den einschlägigen Regeln der Technik errichtet und betrieben wird, und in denen die maßgebenden Regeln der Technik beschrieben und ihre Einhaltung belegt wird oder
    2. 2.Ziffer 2die kompletten Zertifizierungsunterlagen nach ÖVGW PV 200 „Qualitätsanforderungen für Gasnetzbetreiber, Anforderungen von Prüfungen für die Zertifizierung von Gasnetzbetreibern“, erhältlich in der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach bzw. nach anderen geeigneten Zertifizierungsverfahren (zB ÖNORM EN ISO 9001 „Qualitätssicherungssysteme - Anforderungen (ISO 9001:2000)“), alle erhältlich beim Österreichischen Institut für Normenwesen, 1020 Wien, Heinestraße 38, sowie
    3. 3.Ziffer 3ein Sicherheitskonzept gemäß § 58 Abs. 1 Z 3, § 62 Abs. 1 Z 9 und § 150 Abs. 2 Z 12 sowie der Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß § 51ein Sicherheitskonzept gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 150, Absatz 2, Ziffer 12, sowie der Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß Paragraph 51,
    zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 aufliegen und keine Zwangsrechte gemäß § 145 in Anspruch genommen werden. Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich über 0,1 MPa sind drei Monate vor der geplanten Errichtung der Behörde gemäß § 148 Abs. 2 unter Anschluss der in § 150 Abs. 2 Z 1, 5, 12 und 13 angeführten Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 hat die Ausführung über Antrag eines Netzbetreibers binnen drei Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 137 Abs. 3 vorliegen. § 138 Abs. 1 Z 4 gilt sinngemäß. Sind der Anzeige die Unterlagen gemäß § 150 Abs. 2 Z 1, 5, 12 und 13 nicht beigeschlossen und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG der Behörde gemäß § 148 Abs. 2 vorgelegt, ist die Anzeige innerhalb einer Frist von drei Monaten zurückzuweisen.zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, aufliegen und keine Zwangsrechte gemäß Paragraph 145, in Anspruch genommen werden. Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich über 0,1 MPa sind drei Monate vor der geplanten Errichtung der Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, unter Anschluss der in Paragraph 150, Absatz 2, Ziffer eins,, 5, 12 und 13 angeführten Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, hat die Ausführung über Antrag eines Netzbetreibers binnen drei Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 137, Absatz 3, vorliegen. Paragraph 138, Absatz eins, Ziffer 4, gilt sinngemäß. Sind der Anzeige die Unterlagen gemäß Paragraph 150, Absatz 2, Ziffer eins,, 5, 12 und 13 nicht beigeschlossen und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß Paragraph 13, AVG der Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, vorgelegt, ist die Anzeige innerhalb einer Frist von drei Monaten zurückzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, jene im Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen, unter denen Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, durch Verordnung abzuändern oder zu ergänzen, wenn nach für verbindlich erklärten Regeln der Technik keine nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß § 135 geschützten rechtlichen Interessen zu erwarten ist.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, jene im Absatz 2, bestimmten Voraussetzungen, unter denen Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, durch Verordnung abzuändern oder zu ergänzen, wenn nach für verbindlich erklärten Regeln der Technik keine nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß Paragraph 135, geschützten rechtlichen Interessen zu erwarten ist.
  4. (4)Absatz 4Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung weitere Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausnehmen, wenn auf Grund ihrer Beschaffenheit zu erwarten ist, dass die gemäß § 135 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind. In dieser Verordnung können auch technische Regelwerke für die Beschaffenheit der von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Erdgasleitungsanlagen für verbindlich erklärt werden.Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung weitere Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausnehmen, wenn auf Grund ihrer Beschaffenheit zu erwarten ist, dass die gemäß Paragraph 135, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind. In dieser Verordnung können auch technische Regelwerke für die Beschaffenheit der von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Erdgasleitungsanlagen für verbindlich erklärt werden.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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