§ 533 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei Ablauf der vorgemerkten Frist hat die Geschäftsabteilung, falls ihr nicht schon früher die Löschung im Fristenvormerk aufgetragen wurde, die Erlassung des die Grundbuchsordnung herstellenden Beschlusses von Amts wegen zu veranlassen. Zu diesem Zwecke legt sie dem Richter einen Amtsvermerk nach dem VerfaStreitsForm. (Anm.: jetzt: AußStrForm) Nr. 45 vor.

(2) Die Geschäftsabteilung hat schon vor Ablauf der sechswöchigen Frist die Erlassung des Grundbuchsbeschlusses durch Vorlage eines Amtsvermerkes nach dem VerfaStreitsForm. (Anm.: jetzt: AußStrForm) Nr. 44 zu veranlassen, wenn die Partei die zu verbüchernden Urkunden vorlegt oder die Anfertigung der erforderlichen Abschriften unter Entrichtung der dafür anfallenden Gerichtsgebühren bestellt, und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit sie erforderlich ist, beigebracht wird.

(3) Die Erlassung des die Grundbuchsordnung herstellenden Beschlusses liegt, wenn nicht ein anderes Gericht zuständig ist (§ 178 AusstreitG.), dem Abhandlungsrichter ob.

(4) Wenn im Laufe einer Verlassenschaftsabhandlung die Grundlagen für die Hinterlegung einer Urkunde zum Erwerbe einer nicht verbücherten Liegenschaft oder eines Bauwerkes in einer den Erfordernissen der Hinterlegung entsprechenden Form festgelegt werden (§§ 436, 437 ABGB.), sind die Vorschriften der §§ 532, 533 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 533 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 533 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 533 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 533 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 533 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 532 Geo.
§ 534 Geo.