(1) Sind im Lauf einer Verlassenschaftsabhandlung die Grundlagen für eine grundbücherliche Eintragung in einer den Erfordernissen der Einverleibung entsprechenden Form festgestellt worden (durch die Einantwortungsurkunde, eine Bestätigung nach § 178 AusstreitG., durch abhandlungsbehördliche Genehmigung einer Erbteilungsurkunde, eines Kauf- oder Tauschvertrages, einer Löschungsurkunde, durch Feilbietungsakten u. dgl.), so ist die Verbücherung nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen seit Rechtskraft der Einantwortung gemäß § 29 LiegTeilG. von Amts wegen anzuordnen, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit sie erforderlich ist, vorliegt und die Partei innerhalb dieser Frist nicht um die Verbücherung angesucht hat.
(2) Die im Abs. 1 genannte Frist ist in der Geschäftsabteilung des Abhandlungsrichters durch den Fristenvormerk zu überwachen.
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