Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsSind im Lauf einer Verlassenschaftsabhandlung die Grundlagen für eine grundbücherliche Eintragung in einer den Erfordernissen der Einverleibung entsprechenden Form festgestellt worden (durch die Einantwortungsurkunde, eine Bestätigung nach § 178 AusstreitG., durch abhandlungsbehördliche Genehmigung einer Erbteilungsurkunde, eines Kauf- oder Tauschvertrages, einer Löschungsurkunde, durch Feilbietungsakten u. dgl.), so ist die Verbücherung nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen seit Rechtskraft der Einantwortung gemäß § 29 LiegTeilG. von Amts wegen anzuordnen, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit sie erforderlich ist, vorliegt und die Partei innerhalb dieser Frist nicht um die Verbücherung angesucht hat.Sind im Lauf einer Verlassenschaftsabhandlung die Grundlagen für eine grundbücherliche Eintragung in einer den Erfordernissen der Einverleibung entsprechenden Form festgestellt worden (durch die Einantwortungsurkunde, eine Bestätigung nach Paragraph 178, AusstreitG., durch abhandlungsbehördliche Genehmigung einer Erbteilungsurkunde, eines Kauf- oder Tauschvertrages, einer Löschungsurkunde, durch Feilbietungsakten u. dgl.), so ist die Verbücherung nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen seit Rechtskraft der Einantwortung gemäß Paragraph 29, LiegTeilG. von Amts wegen anzuordnen, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit sie erforderlich ist, vorliegt und die Partei innerhalb dieser Frist nicht um die Verbücherung angesucht hat.
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannte Frist ist in der Geschäftsabteilung des Abhandlungsrichters durch den Fristenvormerk zu überwachen.Die im Absatz eins, genannte Frist ist in der Geschäftsabteilung des Abhandlungsrichters durch den Fristenvormerk zu überwachen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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