§ 364 Geo. Register der Bezirksgerichte

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei den Bezirksgerichten sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei dem einzelnen Gerichte überhaupt vorkommen, folgende Register zu führen, die als GeoFormblätter nachstehende Nummern tragen:

Jv für Justizverwaltungssachen: Nr. 109;

Pers für Personalakten: Nr. 123;

C für Zivilprozesse einschließlich der Bagatellsachen, Vergleiche nach § 433 ZPO., Mandatssachen und einstweilige Verfügungen: Nr. 83;

Hc für Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 99;

E für Exekutionssachen: Nr. 86;

A für Verlassenschaftsabhandlungen: Nr. 90;

L für Anhaltungen, Entmündigungen usw.: Nr. 92;

P für Pflegschaftssachen (Vormundschaften und Kuratelen): Nr. 93;

G für Beglaubigungen von Unterschriften: Nr. 98;

Tagebücher für Grundbuchstücke und für Urkundenhinterlegungen: Nr. 103 und 106;

Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen bürgerlichen Rechtsachen (allgemeines Register): Nr. 109;

Msch für Anträge (Anzeigen), über die die Mietkommission zu entscheiden hat, mit Ausnahme von Strafsachen: Nr. 112;

Nm für andere Sachen der Mietkommission, mit Ausnahme von Strafsachen: Nr. 109;

Gv für Sachen der Grundverkehrskommission: Nr. 110;

Psch für Pachtschutzsachen: Nr. 113;

Z für Anzeigen von Verbrechen und Vergehen: Nr. 114;

U für Übertretungsfälle: Nr. 115;

Hs für Rechtshilfe in Strafsachen: Nr. 99;

Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte des Strafverfahrens: Nr. 109.

(2) Bei den Arbeitsgerichten werden für Justizverwaltungssachen das Jv-Register nach GeoForm. Nr. 109, für Prozesse das Cr-Register nach GeoForm. Nr. 83, für alle anderen in ein Register einzutragenden Sachen das Nr-Register nach GeoForm. Nr. 109 geführt.

(3) Bei den Bezirksgerichten, die die Kanzleigeschäfte für ein Schiedsgericht der Sozialversicherung besorgen, sind für dieses Schiedsgericht die Register C (GeoForm. Nr. 83) und N (GeoForm. Nr. 109) zu führen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Bei den Bezirksgerichten sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei dem einzelnen Gerichte überhaupt vorkommen, folgende Register zu führen, die als GeoFormblätter nachstehende Nummern tragen:

Jv für Justizverwaltungssachen: Nr. 109;

Pers für Personalakten: Nr. 123;

C für Zivilprozesse einschließlich der Bagatellsachen, Vergleiche nach § 433 ZPO., Mandatssachen und einstweilige Verfügungen: Nr. 83;

Hc für Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 99;

E für Exekutionssachen: Nr. 86;

A für Verlassenschaftsabhandlungen: Nr. 90;

L für Anhaltungen, Entmündigungen usw.: Nr. 92;

P für Pflegschaftssachen (Vormundschaften und Kuratelen): Nr. 93;

G für Beglaubigungen von Unterschriften: Nr. 98;

Tagebücher für Grundbuchstücke und für Urkundenhinterlegungen: Nr. 103 und 106;

Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen bürgerlichen Rechtsachen (allgemeines Register): Nr. 109;

Msch für Anträge (Anzeigen), über die die Mietkommission zu entscheiden hat, mit Ausnahme von Strafsachen: Nr. 112;

Nm für andere Sachen der Mietkommission, mit Ausnahme von Strafsachen: Nr. 109;

Gv für Sachen der Grundverkehrskommission: Nr. 110;

Psch für Pachtschutzsachen: Nr. 113;

Z für Anzeigen von Verbrechen und Vergehen: Nr. 114;

U für Übertretungsfälle: Nr. 115;

Hs für Rechtshilfe in Strafsachen: Nr. 99;

Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte des Strafverfahrens: Nr. 109.

(2) Bei den Arbeitsgerichten werden für Justizverwaltungssachen das Jv-Register nach GeoForm. Nr. 109, für Prozesse das Cr-Register nach GeoForm. Nr. 83, für alle anderen in ein Register einzutragenden Sachen das Nr-Register nach GeoForm. Nr. 109 geführt.

(3) Bei den Bezirksgerichten, die die Kanzleigeschäfte für ein Schiedsgericht der Sozialversicherung besorgen, sind für dieses Schiedsgericht die Register C (GeoForm. Nr. 83) und N (GeoForm. Nr. 109) zu führen.

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