§ 129 Geo. Notwendige Zustellverfügungen und Weisungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn mit Sicherheit erwartet werden kann, daß die Geschäftsstelle die dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften entsprechenden Zustellungen und das sonst zur Ausführung der richterlichen Erledigung Erforderliche auch ohne ausdrückliche Zustellverfügung oder Weisung ordnungsgemäß ausführen wird, können in bürgerlichen Rechtsachen Zustellverfügungen und Weisungen nach §§ 123 bis 128 entfallen.Wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, daß die Geschäftsstelle die dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften entsprechenden Zustellungen und das sonst zur Ausführung der richterlichen Erledigung Erforderliche auch ohne ausdrückliche Zustellverfügung oder Weisung ordnungsgemäß ausführen wird, können in bürgerlichen Rechtsachen Zustellverfügungen und Weisungen nach Paragraphen 123 bis 128 entfallen.
  2. (2)Absatz 2Hingegen bedarf es in den in §§ 130 bis 133 behandelten Fällen stets einer schriftlichen Anordnung. Hat der Richter eine nach diesen Bestimmungen erforderliche Anordnung nicht getroffen, so hat die Geschäftsabteilung den Richter um Ergänzung der Erledigung zu ersuchen.Hingegen bedarf es in den in Paragraphen 130 bis 133 behandelten Fällen stets einer schriftlichen Anordnung. Hat der Richter eine nach diesen Bestimmungen erforderliche Anordnung nicht getroffen, so hat die Geschäftsabteilung den Richter um Ergänzung der Erledigung zu ersuchen.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des § 130 Z 6 bis 9 und des § 131 Z 6 bis 9 kann jedoch der Leiter der Geschäftsabteilung die Erledigung auch selbst ergänzen, wenn es sich um den selbständigen Wirkungskreis der Geschäftsstelle handelt oder wenn er darüber hinaus in Geschäften dieser Art hinlänglich Übung besitzt. Die in dieser Hinsicht erforderlichen allgemeinen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers zu erlassen. Nur die in den Schlußsätzen der Z 6 in §§ 130 und 131 dem Richter selbst vorbehaltenen Anordnungen dürfen ebensowenig wie Anordnungen nach §§ 130 Z 1 bis 5 und 131 Z 1 bis 5 vom Leiter der Geschäftsabteilung getroffen werden.In den Fällen des Paragraph 130, Ziffer 6 bis 9 und des Paragraph 131, Ziffer 6 bis 9 kann jedoch der Leiter der Geschäftsabteilung die Erledigung auch selbst ergänzen, wenn es sich um den selbständigen Wirkungskreis der Geschäftsstelle handelt oder wenn er darüber hinaus in Geschäften dieser Art hinlänglich Übung besitzt. Die in dieser Hinsicht erforderlichen allgemeinen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers zu erlassen. Nur die in den Schlußsätzen der Ziffer 6, in Paragraphen 130 und 131 dem Richter selbst vorbehaltenen Anordnungen dürfen ebensowenig wie Anordnungen nach Paragraphen 130, Ziffer eins bis 5 und 131 Ziffer eins bis 5 vom Leiter der Geschäftsabteilung getroffen werden.
  4. (4)Absatz 4In Strafsachen hat stets der Richter Zustellverfügung und Weisungen zu erlassen; in Grundbuchssachen ist mit Rücksicht auf den Inhalt des Bescheides (§ 114 Abs. 4) eine abgesonderte Zustellverfügung entbehrlich.In Strafsachen hat stets der Richter Zustellverfügung und Weisungen zu erlassen; in Grundbuchssachen ist mit Rücksicht auf den Inhalt des Bescheides (Paragraph 114, Absatz 4,) eine abgesonderte Zustellverfügung entbehrlich.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsWenn mit Sicherheit erwartet werden kann, daß die Geschäftsstelle die dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften entsprechenden Zustellungen und das sonst zur Ausführung der richterlichen Erledigung Erforderliche auch ohne ausdrückliche Zustellverfügung oder Weisung ordnungsgemäß ausführen wird, können in bürgerlichen Rechtsachen Zustellverfügungen und Weisungen nach §§ 123 bis 128 entfallen.Wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, daß die Geschäftsstelle die dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften entsprechenden Zustellungen und das sonst zur Ausführung der richterlichen Erledigung Erforderliche auch ohne ausdrückliche Zustellverfügung oder Weisung ordnungsgemäß ausführen wird, können in bürgerlichen Rechtsachen Zustellverfügungen und Weisungen nach Paragraphen 123 bis 128 entfallen.
  2. (2)Absatz 2Hingegen bedarf es in den in §§ 130 bis 133 behandelten Fällen stets einer schriftlichen Anordnung. Hat der Richter eine nach diesen Bestimmungen erforderliche Anordnung nicht getroffen, so hat die Geschäftsabteilung den Richter um Ergänzung der Erledigung zu ersuchen.Hingegen bedarf es in den in Paragraphen 130 bis 133 behandelten Fällen stets einer schriftlichen Anordnung. Hat der Richter eine nach diesen Bestimmungen erforderliche Anordnung nicht getroffen, so hat die Geschäftsabteilung den Richter um Ergänzung der Erledigung zu ersuchen.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des § 130 Z 6 bis 9 und des § 131 Z 6 bis 9 kann jedoch der Leiter der Geschäftsabteilung die Erledigung auch selbst ergänzen, wenn es sich um den selbständigen Wirkungskreis der Geschäftsstelle handelt oder wenn er darüber hinaus in Geschäften dieser Art hinlänglich Übung besitzt. Die in dieser Hinsicht erforderlichen allgemeinen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers zu erlassen. Nur die in den Schlußsätzen der Z 6 in §§ 130 und 131 dem Richter selbst vorbehaltenen Anordnungen dürfen ebensowenig wie Anordnungen nach §§ 130 Z 1 bis 5 und 131 Z 1 bis 5 vom Leiter der Geschäftsabteilung getroffen werden.In den Fällen des Paragraph 130, Ziffer 6 bis 9 und des Paragraph 131, Ziffer 6 bis 9 kann jedoch der Leiter der Geschäftsabteilung die Erledigung auch selbst ergänzen, wenn es sich um den selbständigen Wirkungskreis der Geschäftsstelle handelt oder wenn er darüber hinaus in Geschäften dieser Art hinlänglich Übung besitzt. Die in dieser Hinsicht erforderlichen allgemeinen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers zu erlassen. Nur die in den Schlußsätzen der Ziffer 6, in Paragraphen 130 und 131 dem Richter selbst vorbehaltenen Anordnungen dürfen ebensowenig wie Anordnungen nach Paragraphen 130, Ziffer eins bis 5 und 131 Ziffer eins bis 5 vom Leiter der Geschäftsabteilung getroffen werden.
  4. (4)Absatz 4In Strafsachen hat stets der Richter Zustellverfügung und Weisungen zu erlassen; in Grundbuchssachen ist mit Rücksicht auf den Inhalt des Bescheides (§ 114 Abs. 4) eine abgesonderte Zustellverfügung entbehrlich.In Strafsachen hat stets der Richter Zustellverfügung und Weisungen zu erlassen; in Grundbuchssachen ist mit Rücksicht auf den Inhalt des Bescheides (Paragraph 114, Absatz 4,) eine abgesonderte Zustellverfügung entbehrlich.

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