Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei häufig wiederkehrenden Beschlüssen genügt die gekürzte Urschrift in Form eines Bewilligungsvermerkes. Dieser besteht in dem Wort „Bewilligt“. Ist eine Ausfertigung herzustellen, so ist dem Bewilligungsvermerk eine Formblattnummer oder das Zeichen „Stamp.“
(2)Absatz 2In Grundbuchssachen - ausgenommen bei zwangsweiser Pfandrechtsbegründung - ist die gekürzte Urschrift nach Abs. 1 unzulässig.In Grundbuchssachen - ausgenommen bei zwangsweiser Pfandrechtsbegründung - ist die gekürzte Urschrift nach Absatz eins, unzulässig.
(3)Absatz 3Die Anführung der Formblattnummer enthält die Weisung, die Ausfertigungen unter Benützung des Formblattes oder nach einem im Formularienbuch enthaltenen Muster herzustellen. Hiebei kann angeordnet werden, vom Vordruck etwas wegzulassen, Zusätze oder Änderungen vorzunehmen. Das Zeichen „Stamp.“ enthält die Weisung, die Ausfertigung in gekürzter Form (§ 79 letzter Absatz GOG.), das heißt mit Stampiglie herzustellen (§ 146). Bei Versäumungsurteilen bedarf die Herstellung gekürzter Ausfertigungen keiner ausdrücklichen Anordnung.Die Anführung der Formblattnummer enthält die Weisung, die Ausfertigungen unter Benützung des Formblattes oder nach einem im Formularienbuch enthaltenen Muster herzustellen. Hiebei kann angeordnet werden, vom Vordruck etwas wegzulassen, Zusätze oder Änderungen vorzunehmen. Das Zeichen „Stamp.“ enthält die Weisung, die Ausfertigung in gekürzter Form (Paragraph 79, letzter Absatz GOG.), das heißt mit Stampiglie herzustellen (Paragraph 146,). Bei Versäumungsurteilen bedarf die Herstellung gekürzter Ausfertigungen keiner ausdrücklichen Anordnung.
(4)Absatz 4Bei prozeßleitenden Verfügungen besteht die gekürzte Urschrift in der Anführung von Schlagworten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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