§ 105 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe Barbeträge angeschlossen sind (§ 103 Abs. 3 Z 3), ist wie folgt vorzugehen:

1.

Barbeträge, die zur Entrichtung von Gerichtsgebühren beigegeben wurden, sind der für die Bareinzahlung der jeweiligen Gebühr zuständigen Stelle des Gerichts gegen Ausfolgung eines Beleges über die Entrichtung der Gebühr zu übergeben; der Beleg ist an der Eingabe zu befestigen.

2.

Alle übrigen Beträge sind dem Rechnungsführer zu übergeben, der den Empfang durch Ausdruck eines Beleges oder mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 (§ 259) zu bestätigen hat.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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