§ 105 Geo. Behandlung von Barbeträgen, die den Eingaben angeschlossen sind

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe Barbeträge angeschlossen sind (§ 103 Abs. 3 Z 3), ist wie folgt vorzugehen:

1.

Barbeträge, die zur Entrichtung von Gerichtsgebühren beigegeben wurden, sind der für die Bareinzahlung der jeweiligen Gebühr zuständigen Stelle des Gerichts gegen Ausfolgung eines Beleges über die Entrichtung der Gebühr zu übergeben; der Beleg ist an der Eingabe zu befestigen.

2.

Alle übrigen Beträge sind dem Rechnungsführer zu übergeben, der den Empfang durch Ausdruck eines Beleges oder mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 (§ 259) zu bestätigen hat.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 105 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 105 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 105 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 105 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 105 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 104 Geo.
§ 106 Geo.