Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie mit der Post eingelangten Sendungen sind unter Anschluß der Briefumschläge abzutragen.
(2)Absatz 2Sind in einem Briefumschlag mehrere Stücke eingelangt, so ist der Briefumschlag einem der Stücke beizulegen; befinden sich unter den mehreren Stücken fristgebundene Eingaben (Wiedereinsetzungsanträge, Rechtsmittel, Kostenbestimmungsanträge usw.), so ist der Briefumschlag einer solchen beizufügen. Bei den übrigen Stücken ist vom Bediensteten der Einlaufstelle unterhalb des Eingangsvermerks festzuhalten, wo sich der Briefumschlag befindet (zB bei Einlangen von zwei Berufungsschriften in einem Briefumschlag: „Briefumschlag bei 4 C 128/94i“). Weiters ist auf diesen Stücken und auf jener Eingabe, der der Briefumschlag beigefügt wurde, zu vermerken, wann die Eingabe zur Post gegeben worden ist, sofern dieser Tag aus dem Postaufgabestempel verläßlich festgestellt werden kann (zB „PA 26. April 1994“). Ist das Datum mittels eines Freistempelabdrucks gesetzt worden, so ist dieses Datum festzuhalten und daneben noch der Vermerk „Fst“ anzubringen (zB „21. Juni 1994 Fst“). Sind der Poststempel oder der Freistempelabdruck undeutlich, so ist dies zu vermerken.
(3)Absatz 3Den nach dem Abs. 2 zu setzenden Vermerken hat der Bedienstete der Einlaufstelle sein Namenszeichen beizusetzen.Den nach dem Absatz 2, zu setzenden Vermerken hat der Bedienstete der Einlaufstelle sein Namenszeichen beizusetzen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 107 Geo.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 107 Geo. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 107 Geo.