§ 112 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei häufig wiederkehrenden Beschlüssen genügt die gekürzte Urschrift in Form eines Bewilligungsvermerkes. Dieser besteht in dem Wort „BewilligtBewilligt”. Ist eine Ausfertigung herzustellen, so ist dem Bewilligungsvermerk eine Formblattnummer oder das Zeichen Stamp.

beizufügen; erforderlichenfalls ist eine Zustellverfügung beizusetzen. Wenn das Gerichtsstück der zu erledigenden Eingabe nicht im Akt bleibt, ist der Inhalt des Antrages in einem Aktenvermerk schlagwortartig festzuhalten.

(2) In Grundbuchssachen - ausgenommen bei zwangsweiser Pfandrechtsbegründung - ist die gekürzte Urschrift nach Abs. 1 unzulässig.

(3) Die Anführung der Formblattnummer enthält die Weisung, die Ausfertigungen unter Benützung des Formblattes oder nach einem im Formularienbuch enthaltenen Muster herzustellen. Hiebei kann angeordnet werden, vom Vordruck etwas wegzulassen, Zusätze oder Änderungen vorzunehmen. Das Zeichen Stamp. enthält die Weisung, die Ausfertigung in gekürzter Form (§ 79 letzter Absatz GOG.), das heißt mit Stampiglie herzustellen (§ 146). Bei Versäumungsurteilen bedarf die Herstellung gekürzter Ausfertigungen keiner ausdrücklichen Anordnung.

(4) Bei prozeßleitenden Verfügungen besteht die gekürzte Urschrift in der Anführung von Schlagworten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Bei häufig wiederkehrenden Beschlüssen genügt die gekürzte Urschrift in Form eines Bewilligungsvermerkes. Dieser besteht in dem Wort „BewilligtBewilligt”. Ist eine Ausfertigung herzustellen, so ist dem Bewilligungsvermerk eine Formblattnummer oder das Zeichen Stamp.

beizufügen; erforderlichenfalls ist eine Zustellverfügung beizusetzen. Wenn das Gerichtsstück der zu erledigenden Eingabe nicht im Akt bleibt, ist der Inhalt des Antrages in einem Aktenvermerk schlagwortartig festzuhalten.

(2) In Grundbuchssachen - ausgenommen bei zwangsweiser Pfandrechtsbegründung - ist die gekürzte Urschrift nach Abs. 1 unzulässig.

(3) Die Anführung der Formblattnummer enthält die Weisung, die Ausfertigungen unter Benützung des Formblattes oder nach einem im Formularienbuch enthaltenen Muster herzustellen. Hiebei kann angeordnet werden, vom Vordruck etwas wegzulassen, Zusätze oder Änderungen vorzunehmen. Das Zeichen Stamp. enthält die Weisung, die Ausfertigung in gekürzter Form (§ 79 letzter Absatz GOG.), das heißt mit Stampiglie herzustellen (§ 146). Bei Versäumungsurteilen bedarf die Herstellung gekürzter Ausfertigungen keiner ausdrücklichen Anordnung.

(4) Bei prozeßleitenden Verfügungen besteht die gekürzte Urschrift in der Anführung von Schlagworten.

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