Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsLangt eine Sendung ein, die mit einer Nachgebühr belastet ist, so hat der Bedienstete der Einlaufstelle diese in ein „Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen“ einzutragen (§ 206 Abs. 2), sofern nicht daß Verfahren nach § 107 Abs. 2 eingeleitet wird.Langt eine Sendung ein, die mit einer Nachgebühr belastet ist, so hat der Bedienstete der Einlaufstelle diese in ein „Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen“ einzutragen (Paragraph 206, Absatz 2,), sofern nicht daß Verfahren nach Paragraph 107, Absatz 2, eingeleitet wird.
(2)Absatz 2In dieses Verzeichnis sind der Gegenstand der Sendung (allenfalls deren Geschäftszahl), der Name und die Adresse des Absenders sowie die Höhe der Nachgebühr einzutragen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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