Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie innere Revision (§§ 78a, 78b GOG) ist durch Erlaß des Bundesministers für Justiz näher zu regeln.Die innere Revision (Paragraphen 78 a,, 78b GOG) ist durch Erlaß des Bundesministers für Justiz näher zu regeln.
(2)Absatz 2Welche Befugnisse dem Rechnungshofe zur Überprüfung der Gebarung der Gerichte in staatswirtschaftlicher Hinsicht zustehen, ergibt sich aus dem Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144.Welche Befugnisse dem Rechnungshofe zur Überprüfung der Gebarung der Gerichte in staatswirtschaftlicher Hinsicht zustehen, ergibt sich aus dem Rechnungshofgesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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