Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Präsident, der eine Nachschau vornimmt, hat sogleich die auf Grund seiner Feststellungen gebotenen Maßnahmen zu treffen oder in die Wege zu leiten und erforderlichenfalls Hilfe anzubieten. Er hat dem überprüften Gericht das Ergebnis seiner Nachschau zur Kenntnis zu bringen, die Mängel, soweit sie nicht geringfügig sind und im kurzen Weg abgestellt wurden, mit den zuständigen Richtern, Rechtspflegern oder weiteren Gerichtsbediensteten in geeigneter Weise zu erörtern und erforderlichenfalls die Behebung der Mängel zu überwachen sowie Vorkehrungen zu ihrer künftigen Vermeidung zu treffen.
(2)Absatz 2Die wesentlichen Ergebnisse der Nachschau (hervorzuhebende Feststellungen; allfällige erhebliche Mängel, besondere Verfügungen, in die Wege geleitete Maßnahmen und angebotene Hilfen; ein abschließender Befund) sind schriftlich kurz festzuhalten. Sind im Rahmen einer Nachschau erhebliche Mängel festgestellt oder besondere Verfügungen getroffen worden, so ist dies dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen; sonst ist das Bundesministerium für Justiz von den wesentlichen Ergebnissen durchgeführter Nachschauen zusammengefaßt jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 12.08.1995 bis 31.12.9999
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