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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Behandlung von Barbeträgen und nichtverwendeten
Gerichtskosten- und Stempelmarken, die den Eingaben angeschlossen
sind.
Wenn einer von einer Partei überreichten Eingabe unverwendete Gerichtskosten- oder Stempelmarken oder wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe solche Marken oder Barbeträge beigegebenangeschlossen sind (§ 103 Abs. 3 Z 3 und 4), ist folgendermaßenwie folgt vorzugehen:
1. |
| |||||||||
| Alle übrigen Beträge |
Behandlung von Barbeträgen und nichtverwendeten
Gerichtskosten- und Stempelmarken, die den Eingaben angeschlossen
sind.
Wenn einer von einer Partei überreichten Eingabe unverwendete Gerichtskosten- oder Stempelmarken oder wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe solche Marken oder Barbeträge beigegebenangeschlossen sind (§ 103 Abs. 3 Z 3 und 4), ist folgendermaßenwie folgt vorzugehen:
1. |
| |||||||||
| Alle übrigen Beträge |