§ 105 Geo. Behandlung von Barbeträgen, die den Eingaben angeschlossen sind

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 105.Paragraph 105,

Behandlung von Barbeträgen und nichtverwendeten Wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe Barbeträge angeschlossen sind (§ 103 Abs. 3 Z 3), ist wie folgt vorzugehen: Wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe Barbeträge angeschlossen sind (Paragraph 103, Absatz 3, Ziffer 3,), ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1.Ziffer einsGerichtskosten- und Stempelmarken werden der zuständigen Geschäftsabteilung zur Verwendung übergeben.
  2. 2.Ziffer 2Barbeträge die zum Ankauf von Gerichtskosten- oder Stempelmarken eingesendet werden, sind vom Bediensteten der Einlaufstelle zum Ankaufe dieser Marken zu verwenden, mit denen im Sinne der Z 1 zu verfahren ist.Barbeträge die zum Ankauf von Gerichtskosten- oder Stempelmarken eingesendet werden, sind vom Bediensteten der Einlaufstelle zum Ankaufe dieser Marken zu verwenden, mit denen im Sinne der Ziffer eins, zu verfahren ist.
  3. 1.Ziffer einsBarbeträge, die zur Entrichtung von Gerichtsgebühren beigegeben wurden, sind der für die Bareinzahlung der jeweiligen Gebühr zuständigen Stelle des Gerichts gegen Ausfolgung eines Beleges über die Entrichtung der Gebühr zu übergeben; der Beleg ist an der Eingabe zu befestigen.
  4. 32.Ziffer 32Alle übrigen Beträge werdensind dem Rechnungsführer zu übergeben, der den Empfang durch Ausdruck eines Beleges oder mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 bestätigt (§ 259) zu bestätigen hat.Alle übrigen Beträge werdensind dem Rechnungsführer zu übergeben, der den Empfang durch Ausdruck eines Beleges oder mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 bestätigt (Paragraph 259,) zu bestätigen hat.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2001
§ 105.Paragraph 105,

Behandlung von Barbeträgen und nichtverwendeten Wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe Barbeträge angeschlossen sind (§ 103 Abs. 3 Z 3), ist wie folgt vorzugehen: Wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe Barbeträge angeschlossen sind (Paragraph 103, Absatz 3, Ziffer 3,), ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1.Ziffer einsGerichtskosten- und Stempelmarken werden der zuständigen Geschäftsabteilung zur Verwendung übergeben.
  2. 2.Ziffer 2Barbeträge die zum Ankauf von Gerichtskosten- oder Stempelmarken eingesendet werden, sind vom Bediensteten der Einlaufstelle zum Ankaufe dieser Marken zu verwenden, mit denen im Sinne der Z 1 zu verfahren ist.Barbeträge die zum Ankauf von Gerichtskosten- oder Stempelmarken eingesendet werden, sind vom Bediensteten der Einlaufstelle zum Ankaufe dieser Marken zu verwenden, mit denen im Sinne der Ziffer eins, zu verfahren ist.
  3. 1.Ziffer einsBarbeträge, die zur Entrichtung von Gerichtsgebühren beigegeben wurden, sind der für die Bareinzahlung der jeweiligen Gebühr zuständigen Stelle des Gerichts gegen Ausfolgung eines Beleges über die Entrichtung der Gebühr zu übergeben; der Beleg ist an der Eingabe zu befestigen.
  4. 32.Ziffer 32Alle übrigen Beträge werdensind dem Rechnungsführer zu übergeben, der den Empfang durch Ausdruck eines Beleges oder mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 bestätigt (§ 259) zu bestätigen hat.Alle übrigen Beträge werdensind dem Rechnungsführer zu übergeben, der den Empfang durch Ausdruck eines Beleges oder mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 bestätigt (Paragraph 259,) zu bestätigen hat.

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