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(1) Langt eine Sendung ein, die mit einer Nachgebühr belastet ist, so hat der Bedienstete der Einlaufstelle diese in ein “„Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen”“ einzutragen (§ 206 Abs. 2), sofern nicht daß Verfahren nach § 107 Abs. 2 eingeleitet wird.
(2) In dieses Verzeichnis sind der Gegenstand der Sendung (allenfalls deren Geschäftszahl), der Name und die Adresse des Absenders sowie die Höhe der Nachgebühr einzutragen.
(1) Langt eine Sendung ein, die mit einer Nachgebühr belastet ist, so hat der Bedienstete der Einlaufstelle diese in ein “„Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen”“ einzutragen (§ 206 Abs. 2), sofern nicht daß Verfahren nach § 107 Abs. 2 eingeleitet wird.
(2) In dieses Verzeichnis sind der Gegenstand der Sendung (allenfalls deren Geschäftszahl), der Name und die Adresse des Absenders sowie die Höhe der Nachgebühr einzutragen.