§ 104 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Langt eine Sendung ein, die mit einer Nachgebühr belastet ist, so hat der Bedienstete der Einlaufstelle diese in ein Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen einzutragen (§ 206 Abs. 2), sofern nicht daß Verfahren nach § 107 Abs. 2 eingeleitet wird.

(2) In dieses Verzeichnis sind der Gegenstand der Sendung (allenfalls deren Geschäftszahl), der Name und die Adresse des Absenders sowie die Höhe der Nachgebühr einzutragen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Langt eine Sendung ein, die mit einer Nachgebühr belastet ist, so hat der Bedienstete der Einlaufstelle diese in ein Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen einzutragen (§ 206 Abs. 2), sofern nicht daß Verfahren nach § 107 Abs. 2 eingeleitet wird.

(2) In dieses Verzeichnis sind der Gegenstand der Sendung (allenfalls deren Geschäftszahl), der Name und die Adresse des Absenders sowie die Höhe der Nachgebühr einzutragen.

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