(1) Die unmittelbare Dienstaufsicht, die den Gerichtshöfen I. und II. Instanz und deren Präsidenten nach §§ 74 und 76 GOG zusteht, umfaßt namentlich die Befugnis:
a) | in einzelnen Fällen, wenn der Aufsichtsbehörde eine Ordnungswidrigkeit, eine Verzögerung oder eine unrichtige Geschäftsführung bekannt wird, Weisungen, Belehrungen und Ausstellungen zu erteilen; | |||||||||
b) | fallweise einzelne Akten oder Gruppen von Akten eines bestimmten Geschäftszweiges zu prüfen; | |||||||||
c) | Berichte über den Geschäftsstand und Rückstandsverzeichnisse einzuholen; | |||||||||
d) | die Gerichte gemäß § 75 GOG. zu untersuchen; | |||||||||
e) | nötigenfalls das Dienststrafverfahren einzuleiten. |
(2) Weisungen allgemeiner Art, die an mehrere oder alle unterstehenden Gerichte erlassen werden sollen, sind vor ihrer Hinausgabe dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
(3) Anordnungen des Gerichtsvorstehers gemäß § 5 Abs. 3 können im Aufsichtswege abgeändert werden. Eine für mehrere oder alle Gerichte des Sprengels bestimmte Anordnung dieser Art gilt als allgemeine Weisung nach Abs. 2.
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