Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie unmittelbare Dienstaufsicht, die den Gerichtshöfen I. und II. Instanz und deren Präsidenten nach §§ 74 und 76 GOG zusteht, umfaßt namentlich die Befugnis:Die unmittelbare Dienstaufsicht, die den Gerichtshöfen römisch eins. und römisch II. Instanz und deren Präsidenten nach Paragraphen 74 und 76 GOG zusteht, umfaßt namentlich die Befugnis:
a)Litera ain einzelnen Fällen, wenn der Aufsichtsbehörde eine Ordnungswidrigkeit, eine Verzögerung oder eine unrichtige Geschäftsführung bekannt wird, Weisungen, Belehrungen und Ausstellungen zu erteilen;
b)Litera bfallweise einzelne Akten oder Gruppen von Akten eines bestimmten Geschäftszweiges zu prüfen;
c)Litera cBerichte über den Geschäftsstand und Rückstandsverzeichnisse einzuholen;
d)Litera ddie Gerichte gemäß § 75 GOG. zu untersuchen;die Gerichte gemäß Paragraph 75, GOG. zu untersuchen;
e)Litera enötigenfalls das Dienststrafverfahren einzuleiten.
(2)Absatz 2Weisungen allgemeiner Art, die an mehrere oder alle unterstehenden Gerichte erlassen werden sollen, sind vor ihrer Hinausgabe dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3Anordnungen des Gerichtsvorstehers gemäß § 5 Abs. 3 können im Aufsichtswege abgeändert werden. Eine für mehrere oder alle Gerichte des Sprengels bestimmte Anordnung dieser Art gilt als allgemeine Weisung nach Abs. 2.Anordnungen des Gerichtsvorstehers gemäß Paragraph 5, Absatz 3, können im Aufsichtswege abgeändert werden. Eine für mehrere oder alle Gerichte des Sprengels bestimmte Anordnung dieser Art gilt als allgemeine Weisung nach Absatz 2,
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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