§ 6a GVBG

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Ein Vertragsbediensteter darf mit

-

seinem Ehegatten oder eingetragenem Partner

-

seinem Kind, Enkelkind oder Urenkel

-

einem Elternteil, Großelternteil oder Urgroßelternteil

-

seiner Schwester oder seinem Bruder

-

seinen im gleichen Grad Verschwägerten oder

-

seinen Wahleltern oder Wahlkindern

nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:

1.

Weisungs- oder Kontrollbefugnis zwischen den betroffenen Bediensteten,

2.

Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist oder mit einer Versetzung (§ 4 Abs. 1 letzter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.

(2) Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 30a GBDO, LGBl. 2400.

  1. (1)Absatz einsEin Vertragsbediensteter darf mit
    • -Strichaufzählungseinem Ehegatten oder eingetragenem Partner
    • -Strichaufzählungseinem Kind, Enkelkind oder Urenkel
    • -Strichaufzählungeinem Elternteil, Großelternteil oder Urgroßelternteil
    • -Strichaufzählungseiner Schwester oder seinem Bruder
    • -Strichaufzählungseinen im gleichen Grad Verschwägerten oder
    • -Strichaufzählungseinen Wahleltern oder Wahlkindern
    nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsWeisungs- oder Kontrollbefugnis zwischen den betroffenen Bediensteten,
    2. 2.Ziffer 2Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
    Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist und mit einer Versetzung (§ 4 Abs. 1 letzter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist und mit einer Versetzung (Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 30a GBDO, LGBl. 2400.Hinsichtlich der Befangenheit gilt Paragraph 30 a, GBDO, Landesgesetzblatt 2400.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024
(1) Ein Vertragsbediensteter darf mit

-

seinem Ehegatten oder eingetragenem Partner

-

seinem Kind, Enkelkind oder Urenkel

-

einem Elternteil, Großelternteil oder Urgroßelternteil

-

seiner Schwester oder seinem Bruder

-

seinen im gleichen Grad Verschwägerten oder

-

seinen Wahleltern oder Wahlkindern

nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:

1.

Weisungs- oder Kontrollbefugnis zwischen den betroffenen Bediensteten,

2.

Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist oder mit einer Versetzung (§ 4 Abs. 1 letzter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.

(2) Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 30a GBDO, LGBl. 2400.

  1. (1)Absatz einsEin Vertragsbediensteter darf mit
    • -Strichaufzählungseinem Ehegatten oder eingetragenem Partner
    • -Strichaufzählungseinem Kind, Enkelkind oder Urenkel
    • -Strichaufzählungeinem Elternteil, Großelternteil oder Urgroßelternteil
    • -Strichaufzählungseiner Schwester oder seinem Bruder
    • -Strichaufzählungseinen im gleichen Grad Verschwägerten oder
    • -Strichaufzählungseinen Wahleltern oder Wahlkindern
    nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsWeisungs- oder Kontrollbefugnis zwischen den betroffenen Bediensteten,
    2. 2.Ziffer 2Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
    Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist und mit einer Versetzung (§ 4 Abs. 1 letzter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist und mit einer Versetzung (Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 30a GBDO, LGBl. 2400.Hinsichtlich der Befangenheit gilt Paragraph 30 a, GBDO, Landesgesetzblatt 2400.

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