§ 6a GVBG Verwendungsbeschränkungen, Befangenheit

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024

(1) Ein Vertragsbediensteter darf mit

-

seinem Ehegatten oder eingetragenem Partner

-

seinem Kind, Enkelkind oder Urenkel

-

einem Elternteil, Großelternteil oder Urgroßelternteil

-

seiner Schwester oder seinem Bruder

-

seinen im gleichen Grad Verschwägerten oder

-

seinen Wahleltern oder Wahlkindern

nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:

1.

Weisungs- oder Kontrollbefugnis zwischen den betroffenen Bediensteten,

2.

Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist oder mit einer Versetzung (§ 4 Abs. 1 letzter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.

(2) Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 30a GBDO, LGBl. 2400.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024

(1) Ein Vertragsbediensteter darf mit

-

seinem Ehegatten oder eingetragenem Partner

-

seinem Kind, Enkelkind oder Urenkel

-

einem Elternteil, Großelternteil oder Urgroßelternteil

-

seiner Schwester oder seinem Bruder

-

seinen im gleichen Grad Verschwägerten oder

-

seinen Wahleltern oder Wahlkindern

nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:

1.

Weisungs- oder Kontrollbefugnis zwischen den betroffenen Bediensteten,

2.

Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist oder mit einer Versetzung (§ 4 Abs. 1 letzter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.

(2) Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 30a GBDO, LGBl. 2400.

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