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(1) Dem Vertragsbediensteten,Hinsichtlich der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewirbt, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Der Vertragsbedienstete, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landesrechnungshofdirektor oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion vom Dienst freizustellen.
(3) Dem Vertragsbediensteten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher ist, ist dieDienstfreistellung zur Ausübung seines jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigungpolitischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen gelten die Bestimmungen des Vertragsbediensteten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
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(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten auf seinem bisherigen Dienstposten aus den im Abs. 4 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Vertragsbediensteten ein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Dienstposten nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung vom Dienst freizustellen.
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens§ 53 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (AbsNÖ GBedG 2025). 4) oderHinsichtlich der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mit dem Vertragsbediensteten nicht erzielt, so hat hierüber der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
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(7) Die Dienstbezüge eines Vertragsbediensteten, dem die zur Ausübung seines Mandates als Abgeordneterpolitischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen gelten die Bestimmungen des NationalratesParagraph 53, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages, erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, gebühren in einem um 25 v.H. verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 16 Abs. 1 bis 3 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Vertragsbediensteten als Abgeordneter des Nationalrates oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach dem Bundesbezügegesetz oder als Abgeordneter eines Landtages ein Bezug nach dem NÖ LandesGemeinde- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach dem § 20 Abs. 1 und der §§ 43 und 44 der Bedienstetengesetz 2025 (NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 ist diese Verminderung nicht anzuwendenGBedG 2025).
(9) Dienstbezüge im Sinne der Abs. 7 und 8 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
(10) Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Abs. 7 bis 9 ergeben hätte.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 10 sind auf Vertragsbedienstete, die Abgeordnete eines anderen als des NÖ Landtages sind, nur dann anzuwenden, wenn in diesem Bundesland gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG eine den Art. 59a B-VG entsprechende Regelung getroffen wurde.
(12) Ebenso ist einem Vertragsbediensteten, der Funktionär der Gewerkschaft ist, die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) auf Ansuchen zu gewähren. Ist wegen dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Gewerkschaft um deren Beurlaubung beim Bürgermeister einzuschreiten. Einem solchen Ansuchen ist, soweit es der Dienst gestattet, zu entsprechen.
(1) Dem Vertragsbediensteten,Hinsichtlich der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewirbt, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Der Vertragsbedienstete, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landesrechnungshofdirektor oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion vom Dienst freizustellen.
(3) Dem Vertragsbediensteten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher ist, ist dieDienstfreistellung zur Ausübung seines jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigungpolitischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen gelten die Bestimmungen des Vertragsbediensteten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
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(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens§ 53 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (AbsNÖ GBedG 2025). 4) oderHinsichtlich der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mit dem Vertragsbediensteten nicht erzielt, so hat hierüber der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
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(7) Die Dienstbezüge eines Vertragsbediensteten, dem die zur Ausübung seines Mandates als Abgeordneterpolitischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen gelten die Bestimmungen des NationalratesParagraph 53, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages, erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, gebühren in einem um 25 v.H. verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 16 Abs. 1 bis 3 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Vertragsbediensteten als Abgeordneter des Nationalrates oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach dem Bundesbezügegesetz oder als Abgeordneter eines Landtages ein Bezug nach dem NÖ LandesGemeinde- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach dem § 20 Abs. 1 und der §§ 43 und 44 der Bedienstetengesetz 2025 (NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 ist diese Verminderung nicht anzuwendenGBedG 2025).
(9) Dienstbezüge im Sinne der Abs. 7 und 8 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
(10) Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Abs. 7 bis 9 ergeben hätte.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 10 sind auf Vertragsbedienstete, die Abgeordnete eines anderen als des NÖ Landtages sind, nur dann anzuwenden, wenn in diesem Bundesland gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG eine den Art. 59a B-VG entsprechende Regelung getroffen wurde.
(12) Ebenso ist einem Vertragsbediensteten, der Funktionär der Gewerkschaft ist, die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) auf Ansuchen zu gewähren. Ist wegen dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Gewerkschaft um deren Beurlaubung beim Bürgermeister einzuschreiten. Einem solchen Ansuchen ist, soweit es der Dienst gestattet, zu entsprechen.