§ 116a GuKG

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 10 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004, anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 10, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Die mit Ablauf des 30. Juni 2015 anhängigen Verfahren gemäß § 65b sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.Die mit Ablauf des 30. Juni 2015 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 65 b, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2014 die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 28a Abs. 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013 beantragt haben, gilt § 28 Abs. 7 zweiter bis vierter Satz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2014 die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 28 a, Absatz 7, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, beantragt haben, gilt Paragraph 28, Absatz 7, zweiter bis vierter Satz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.08.2013 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 10 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004, anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 10, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Die mit Ablauf des 30. Juni 2015 anhängigen Verfahren gemäß § 65b sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.Die mit Ablauf des 30. Juni 2015 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 65 b, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2014 die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 28a Abs. 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013 beantragt haben, gilt § 28 Abs. 7 zweiter bis vierter Satz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2014 die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 28 a, Absatz 7, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, beantragt haben, gilt Paragraph 28, Absatz 7, zweiter bis vierter Satz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,.

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