Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsFür die Kontrolle der Sicherheit (§ 1 Z 1) von in Verkehr gebrachten Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Dokumentationsstelle über sicherheitsrelevante Eigenschaften und für die Identifikation der in diesen Erzeugnissen enthaltenen GVO notwendige Informationen einzurichten.Für die Kontrolle der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) von in Verkehr gebrachten Erzeugnissen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Dokumentationsstelle über sicherheitsrelevante Eigenschaften und für die Identifikation der in diesen Erzeugnissen enthaltenen GVO notwendige Informationen einzurichten.
(2)Absatz 2Die dafür erforderlichen Angaben und Informationen werden der Dokumentationsstelle mit dem Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen (§ 54 Abs. 1) übermittelt. Diese Angaben haben jedenfalls zu enthalten:Die dafür erforderlichen Angaben und Informationen werden der Dokumentationsstelle mit dem Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen (Paragraph 54, Absatz eins,) übermittelt. Diese Angaben haben jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsBezeichnung des Erzeugnisses und der darin enthaltenen GVO,
2.Ziffer 2Name und Anschrift des Genehmigungsinhabers,
3.Ziffer 3eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Beschreibung des Erzeugnisses im Hinblick auf die durch die gentechnische Veränderung bewirkten besonderen Eigenschaften,
4.Ziffer 4Beschreibung der zu erwartenden Verwendungsarten und der geplanten räumlichen Verbreitung in Österreich,
5.Ziffer 5vorgesehene Kennzeichnung,
6.Ziffer 6Anleitungen und Empfehlungen für die Lagerung und Handhabung und eine Beschreibung der entstehenden Reststoffe und deren Behandlung sowie der Notfallpläne und adäquate Informationen zur Identifikation des GVO (insbesondere eingebrachte Nukleotidsequenzen).
In Kraft seit 17.11.2004 bis 31.12.9999
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