Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsGenetische Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken dürfen nur nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden. Sie werden in vier Typen unterschieden:
1.Ziffer einsTyp 1 dient der Feststellung einer bestehenden Erkrankung, der Vorbereitung einer Therapie oder Kontrolle eines Therapieverlaufs und basiert auf Aussagen über konkrete somatische Veränderung von Anzahl, Struktur, Sequenz oder deren konkrete chemische Modifikationen von Chromosomen, Genen oder DNA-Abschnitten
2.Ziffer 2Typ 2 dient der Feststellung einer bestehenden Erkrankung, welche auf einer Keimbahnmutation beruht
3.Ziffer 3Typ 3 dient der Feststellung einer Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine möglicherweise zukünftig ausbrechende genetisch bedingte Erkrankung oder Feststellung eines Überträgerstatus, für welche nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Prophylaxe oder Therapie möglich sind
4.Ziffer 4Typ 4 dient der Feststellung einer Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine möglicherweise zukünftig ausbrechende genetisch bedingte Erkrankung oder Feststellung eines Überträgerstatus, für welche nach dem Stand von Wissenschaft und Technik keine Prophylaxe oder Therapie möglich sind.
(2)Absatz 2Verwandtenuntersuchungen (§ 70) können Untersuchungen des Typs 2, 3 oder 4 sein.Verwandtenuntersuchungen (Paragraph 70,) können Untersuchungen des Typs 2, 3 oder 4 sein.
In Kraft seit 01.12.2005 bis 31.12.9999
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Mich würde interessieren zu welchem Typ der Nachweis von Virus RNA/ DNA in menschlichen Zellen zählt?
Mit freundlichen Grüen
Doz. Dr. Karl-Heinz Preisegger mehr lesen...
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