§ 71a GTG

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 1 dürfen in jedem Fall, Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 2 und 3 nur sofern der Patient dem nicht schriftlich widersprochen hat, in Arztbriefen und Krankengeschichten dokumentiert werden. Auf die Möglichkeit des Widerspruches ist in der Beratung gem. § 69 Abs. 3 hinzuweisen.

(2) Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 4, ebenso wie Ergebnisse des Typs 2 oder3, wenn die Dokumentation in Arztbriefen und Krankengeschichten wegen Widerspruches des Patienten nicht zulässig ist, dürfen nur in der Einrichtung, in der sie erhoben worden sind, und nur auf Veranlassung des behandelnden Arztes verarbeitet werden; sie sind von anderen Datenarten gesondert aufzubewahren oder zu speichern und dürfen nur von jenen Personen die in der Einrichtung mit der Verarbeitung der Daten unmittelbar befasst sind, und nur mit einer gesonderten Zugriffsmöglichkeit abrufbar sein.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 71a GTG


Kommentar zum § 71a GTG von schreiberf

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Kommentar zu § 71a GTG

Die Möglichkeit einer betroffenen Person, die Dokumentation von Ergebnissen aus gentechnischen Untersuchungen Typ 2, 3 zu verweigern, widerspricht 1)sowohl allgemeingültigen, als auch2) medizinisch ethischen Grundsätzen: ad1) falls eine Person die Dokumentation erhobener und damit... mehr lesen...

§ 71a GTG | 1. Version | 861 Aufrufe | 16.10.17

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