Für Eingriffe in die menschliche Keimbahn gilt das Verbot des § 9 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992. Für Eingriffe in die menschliche Keimbahn gilt das Verbot des Paragraph 9, Absatz 2, Fortpflanzungsmedizingesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,.
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