§ 64 GTG

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Für Eingriffe in die menschliche Keimbahn gilt das Verbot des § 9 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992.

In Kraft seit 01.02.2022 bis 31.12.9999
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