Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Für Eingriffe in die menschliche Keimbahn gilt das Verbot des § 9 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992.
In Kraft seit 01.02.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 64 GTG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 GTG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 64 GTG