§ 65 GTG Genetische Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Genanalyse am Menschen zu medizinischen Zwecken darf nur
    1. 1.Ziffer einsauf Veranlassung eines in Humangenetik ausgebildeten Arztes oder eines für das betreffende Indikationsgebiet zuständigen Facharztes zur
      1. a)Litera aFeststellung einer Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine möglicherweise zukünftig ausbrechende Erbkrankheit, oder
      2. b)Litera bFeststellung eines Überträgerstatus oder
    2. 2.Ziffer 2auf Veranlassung des behandelnden oder diagnosestellenden Arztes zur
      1. a)Litera aDiagnose einer manifesten Erkrankung oder einer damit im Zusammenhang stehenden allfälligen künftigen Erkrankung oder
      2. b)Litera bVorbereitung einer Therapie und Kontrolle des Therapieverlaufes oder
      3. c)Litera cDurchführung von Untersuchungen gemäß § 70 Z 1Durchführung von Untersuchungen gemäß Paragraph 70, Ziffer eins,
    durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Genanalyse im Sinne des Abs. 1 Z 1 darf nur nach Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung der zu untersuchenden Person durchgeführt werden, daß sie zuvor durch einen Arzt oder Facharzt im Sinne des Abs. 1 Z 1 über Wesen, Tragweite und Aussagekraft der Genanalyse aufgeklärt worden ist und der Genanalyse zugestimmt hat. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat der behandelnde Arzt den Patienten über Wesen, Tragweite und Aussagekraft der Genanalyse aufzuklären.Eine Genanalyse im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, darf nur nach Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung der zu untersuchenden Person durchgeführt werden, daß sie zuvor durch einen Arzt oder Facharzt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, über Wesen, Tragweite und Aussagekraft der Genanalyse aufgeklärt worden ist und der Genanalyse zugestimmt hat. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, hat der behandelnde Arzt den Patienten über Wesen, Tragweite und Aussagekraft der Genanalyse aufzuklären.
  3. (3)Absatz 3Eine Genanalyse im Sinne des Abs. 1 Z 1 darf im Rahmen einer pränatalen Untersuchung nur, soweit dies medizinisch geboten ist, und nach schriftlicher Bestätigung der Schwangeren, daß sie zuvor durch einen Arzt oder Facharzt im Sinne des Abs. 1 Z 1 über Wesen, Tragweite und Aussagekraft der Genanalyse und über Risken des vorgesehenen Eingriffes aufgeklärt worden ist und der Genanalyse zugestimmt hat, durchgeführt werden.Eine Genanalyse im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, darf im Rahmen einer pränatalen Untersuchung nur, soweit dies medizinisch geboten ist, und nach schriftlicher Bestätigung der Schwangeren, daß sie zuvor durch einen Arzt oder Facharzt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, über Wesen, Tragweite und Aussagekraft der Genanalyse und über Risken des vorgesehenen Eingriffes aufgeklärt worden ist und der Genanalyse zugestimmt hat, durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Bestätigung gemäß Abs. 2 bzw. 3 erteiltDie Bestätigung gemäß Absatz 2, bzw. 3 erteilt
    1. 1.Ziffer einsfür eine unmündige Person ein Erziehungsberechtigter und
    2. 2.Ziffer 2für eine Person, der ein Sachwalter bestellt ist, dessen Wirkungsbereich die Zustimmung zur Genanalyse umfaßt, der Sachwalter.
  5. (1)Absatz einsGenetische Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken dürfen nur nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden. Sie werden in vier Typen unterschieden:
    1. 1.Ziffer einsTyp 1 dient der Feststellung einer bestehenden Erkrankung, der Vorbereitung einer Therapie oder Kontrolle eines Therapieverlaufs und basiert auf Aussagen über konkrete somatische Veränderung von Anzahl, Struktur, Sequenz oder deren konkrete chemische Modifikationen von Chromosomen, Genen oder DNA-Abschnitten
    2. 2.Ziffer 2Typ 2 dient der Feststellung einer bestehenden Erkrankung, welche auf einer Keimbahnmutation beruht
    3. 3.Ziffer 3Typ 3 dient der Feststellung einer Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine möglicherweise zukünftig ausbrechende genetisch bedingte Erkrankung oder Feststellung eines Überträgerstatus, für welche nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Prophylaxe oder Therapie möglich sind
    4. 4.Ziffer 4Typ 4 dient der Feststellung einer Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine möglicherweise zukünftig ausbrechende genetisch bedingte Erkrankung oder Feststellung eines Überträgerstatus, für welche nach dem Stand von Wissenschaft und Technik keine Prophylaxe oder Therapie möglich sind.
  6. (2)Absatz 2Verwandtenuntersuchungen (§ 70) können Untersuchungen des Typs 2, 3 oder 4 sein.Verwandtenuntersuchungen (Paragraph 70,) können Untersuchungen des Typs 2, 3 oder 4 sein.

Stand vor dem 30.11.2005

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2005
  1. (1)Absatz einsEine Genanalyse am Menschen zu medizinischen Zwecken darf nur
    1. 1.Ziffer einsauf Veranlassung eines in Humangenetik ausgebildeten Arztes oder eines für das betreffende Indikationsgebiet zuständigen Facharztes zur
      1. a)Litera aFeststellung einer Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine möglicherweise zukünftig ausbrechende Erbkrankheit, oder
      2. b)Litera bFeststellung eines Überträgerstatus oder
    2. 2.Ziffer 2auf Veranlassung des behandelnden oder diagnosestellenden Arztes zur
      1. a)Litera aDiagnose einer manifesten Erkrankung oder einer damit im Zusammenhang stehenden allfälligen künftigen Erkrankung oder
      2. b)Litera bVorbereitung einer Therapie und Kontrolle des Therapieverlaufes oder
      3. c)Litera cDurchführung von Untersuchungen gemäß § 70 Z 1Durchführung von Untersuchungen gemäß Paragraph 70, Ziffer eins,
    durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Genanalyse im Sinne des Abs. 1 Z 1 darf nur nach Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung der zu untersuchenden Person durchgeführt werden, daß sie zuvor durch einen Arzt oder Facharzt im Sinne des Abs. 1 Z 1 über Wesen, Tragweite und Aussagekraft der Genanalyse aufgeklärt worden ist und der Genanalyse zugestimmt hat. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat der behandelnde Arzt den Patienten über Wesen, Tragweite und Aussagekraft der Genanalyse aufzuklären.Eine Genanalyse im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, darf nur nach Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung der zu untersuchenden Person durchgeführt werden, daß sie zuvor durch einen Arzt oder Facharzt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, über Wesen, Tragweite und Aussagekraft der Genanalyse aufgeklärt worden ist und der Genanalyse zugestimmt hat. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, hat der behandelnde Arzt den Patienten über Wesen, Tragweite und Aussagekraft der Genanalyse aufzuklären.
  3. (3)Absatz 3Eine Genanalyse im Sinne des Abs. 1 Z 1 darf im Rahmen einer pränatalen Untersuchung nur, soweit dies medizinisch geboten ist, und nach schriftlicher Bestätigung der Schwangeren, daß sie zuvor durch einen Arzt oder Facharzt im Sinne des Abs. 1 Z 1 über Wesen, Tragweite und Aussagekraft der Genanalyse und über Risken des vorgesehenen Eingriffes aufgeklärt worden ist und der Genanalyse zugestimmt hat, durchgeführt werden.Eine Genanalyse im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, darf im Rahmen einer pränatalen Untersuchung nur, soweit dies medizinisch geboten ist, und nach schriftlicher Bestätigung der Schwangeren, daß sie zuvor durch einen Arzt oder Facharzt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, über Wesen, Tragweite und Aussagekraft der Genanalyse und über Risken des vorgesehenen Eingriffes aufgeklärt worden ist und der Genanalyse zugestimmt hat, durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Bestätigung gemäß Abs. 2 bzw. 3 erteiltDie Bestätigung gemäß Absatz 2, bzw. 3 erteilt
    1. 1.Ziffer einsfür eine unmündige Person ein Erziehungsberechtigter und
    2. 2.Ziffer 2für eine Person, der ein Sachwalter bestellt ist, dessen Wirkungsbereich die Zustimmung zur Genanalyse umfaßt, der Sachwalter.
  5. (1)Absatz einsGenetische Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken dürfen nur nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden. Sie werden in vier Typen unterschieden:
    1. 1.Ziffer einsTyp 1 dient der Feststellung einer bestehenden Erkrankung, der Vorbereitung einer Therapie oder Kontrolle eines Therapieverlaufs und basiert auf Aussagen über konkrete somatische Veränderung von Anzahl, Struktur, Sequenz oder deren konkrete chemische Modifikationen von Chromosomen, Genen oder DNA-Abschnitten
    2. 2.Ziffer 2Typ 2 dient der Feststellung einer bestehenden Erkrankung, welche auf einer Keimbahnmutation beruht
    3. 3.Ziffer 3Typ 3 dient der Feststellung einer Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine möglicherweise zukünftig ausbrechende genetisch bedingte Erkrankung oder Feststellung eines Überträgerstatus, für welche nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Prophylaxe oder Therapie möglich sind
    4. 4.Ziffer 4Typ 4 dient der Feststellung einer Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine möglicherweise zukünftig ausbrechende genetisch bedingte Erkrankung oder Feststellung eines Überträgerstatus, für welche nach dem Stand von Wissenschaft und Technik keine Prophylaxe oder Therapie möglich sind.
  6. (2)Absatz 2Verwandtenuntersuchungen (§ 70) können Untersuchungen des Typs 2, 3 oder 4 sein.Verwandtenuntersuchungen (Paragraph 70,) können Untersuchungen des Typs 2, 3 oder 4 sein.

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