§ 66 GTG Genetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
  1. (1)Absatz einsGenetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung dürfen nur an de-identifizierten Proben durchgeführt werden. Nicht-genetische medizinische Daten, die mit genetischen Daten derselben Person verknüpft werden sollen, müssen dabei ebenfalls de-identifiziert werden. Die Zuordnung dieser Daten zum jeweiligen Probenspender darf nur in den Einrichtungen erfolgen, die über eine gültige Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) der betroffenen Person für diese Zuordnung verfügen.Genetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung dürfen nur an de-identifizierten Proben durchgeführt werden. Nicht-genetische medizinische Daten, die mit genetischen Daten derselben Person verknüpft werden sollen, müssen dabei ebenfalls de-identifiziert werden. Die Zuordnung dieser Daten zum jeweiligen Probenspender darf nur in den Einrichtungen erfolgen, die über eine gültige Einwilligung (Artikel 4, Nr. 11 DSGVO) der betroffenen Person für diese Zuordnung verfügen.
  2. (2)Absatz 2Ergebnisse aus genetische Analysen gemäß Abs. 1 dürfen nur dann vernetzt oder veröffentlicht werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß - abgesehen von Abs. 1 - der Probenspender nicht bestimmbar ist.Ergebnisse aus genetische Analysen gemäß Absatz eins, dürfen nur dann vernetzt oder veröffentlicht werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß - abgesehen von Absatz eins, - der Probenspender nicht bestimmbar ist.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der §§ 2d Abs. 1 und 3 bis 8, 2f Abs. 1 Z 6 und Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie 2i Abs. 1, 2, 2j und 2k des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018, finden Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 2 d, Absatz eins und 3 bis 8, 2f Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3,, 4, 6 und 7 sowie 2i Absatz eins,, 2, 2j und 2k des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, finden Anwendung.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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