§ 62 GTG Verpackung und Kennzeichnung

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Erzeugnisse gemäß § 54 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung und Verpackung den in der Genehmigung hiefür festgesetzten Auflagen entspricht. Die Kennzeichnung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Handelsbezeichnung des Erzeugnisses,

2.

den ausdrücklichen Hinweis, dass das Erzeugnis gentechnisch veränderte Organismen enthält (§ 58a Abs. 1 Z 6),

3.

die genaue Bezeichnung des oder der GVO einschließlich des oder der für den betreffenden GVO vorgesehenen Identifizierungscodes,

4.

Namen und Anschrift der für das In-Verkehr-Bringen in der Gemeinschaft verantwortlichen Person (Hersteller, Importeur oder Vertreiber) und

5.

den Hinweis auf die Eintragung des Erzeugnisses bzw. des oder der darin enthaltenen GVO im dafür vorgesehenen Register der Europäischen Kommission gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG samt einer Information über die Möglichkeit des Zuganges zu diesem Register.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Hinblick auf die sichere Verwendung von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 oder daraus hergestellten Erzeugnissen oder zur Vermeidung der Irreführung von Verwendern und Konsumenten erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf Anhang IV der Richtlinie 2001/18/EG oder sonstige auf GVO Bezug nehmende Kennzeichnungsvorschriften der Gemeinschaft durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nähere Kennzeichnungsvorschriften für Erzeugnisse gemäß § 54 oder daraus hergestellte Erzeugnisse festzulegen.

In Kraft seit 01.12.2004 bis 31.12.9999
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