§ 63 GTG Soziale Unverträglichkeit

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsSoziale Unverträglichkeit von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 liegt vor, wenn auf Grund sachlicher Grundlagen anzunehmen ist, daß solche Erzeugnisse zu einer nicht ausgleichbaren Belastung der Gesellschaft oder gesellschaftlicher Gruppen führen könnten, und wenn diese Belastung für die Gesellschaft aus volkswirtschaftlichen, sozialen oder sittlichen Gründen nicht annehmbar erscheint.Soziale Unverträglichkeit von Erzeugnissen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, liegt vor, wenn auf Grund sachlicher Grundlagen anzunehmen ist, daß solche Erzeugnisse zu einer nicht ausgleichbaren Belastung der Gesellschaft oder gesellschaftlicher Gruppen führen könnten, und wenn diese Belastung für die Gesellschaft aus volkswirtschaftlichen, sozialen oder sittlichen Gründen nicht annehmbar erscheint.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesregierung hat auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit und Frauen das gewerbsmäßige Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 durch Verordnung zu untersagen, deren Inverkehrbringen eine soziale Unverträglichkeit erwarten läßt.Die Bundesregierung hat auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit und Frauen das gewerbsmäßige Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse gemäß Paragraph 54, Absatz eins, durch Verordnung zu untersagen, deren Inverkehrbringen eine soziale Unverträglichkeit erwarten läßt.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Gentechnikkommission einen Vorschlag gemäß Abs. 2 zu erstatten, sobald abzusehen ist, daß solche Erzeugnisse in Österreich gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden könnten.Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Gentechnikkommission einen Vorschlag gemäß Absatz 2, zu erstatten, sobald abzusehen ist, daß solche Erzeugnisse in Österreich gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden könnten.
In Kraft seit 17.11.2004 bis 31.12.9999
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