§ 61 GTG Sicherheitsmaßnahmen

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

In Fällen einer drohenden Gefahr für die Sicherheit (§ 1 Z 1) hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen dem Hersteller oder Importeur durch Bescheid aufzutragen, die betroffenen Verkehrskreise über die von den Erzeugnissen ausgehenden Risken und über Sicherheits- und Beseitigungsmaßnahmen zu informieren und erforderlichenfalls zur Rückgabe dieser Erzeugnisse aufzufordern.

In Kraft seit 17.11.2004 bis 31.12.9999
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