§ 58e GTG Änderung der Genehmigung

GTG - Gentechnikgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Erhält die Behörde nach Erteilung der Genehmigung gemäß § 58a oder nach einer Erneuerung der Genehmigung gemäß § 58d neue Informationen über Umstände, denen zufolge das zum In-Verkehr-Bringen genehmigte Erzeugnis die Sicherheit (§ 1 Z 1) gefährden könnte, so leitet sie innerhalb von 60 Tagen diese Informationen samt allfälligen begründeten Vorschlägen für eine Änderung oder eine Aufhebung der Genehmigung an die Europäische Kommission zwecks Einleitung eines Verfahrens gemäß Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG weiter. Gemäß den Ergebnissen dieses Verfahrens hat die Behörde die Bedingungen der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung zu ändern oder die Genehmigung oder die Erneuerung der Genehmigung aufzuheben.

In Kraft seit 01.12.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58e GTG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58e GTG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58e GTG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58e GTG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58e GTG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 58d GTG
§ 59 GTG