Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Genehmigungsinhaber ist für die Durchführung einer Überwachung gemäß dem in der Genehmigung gemäß § 58a oder gegebenenfalls in der Erneuerung der Genehmigung gemäß § 58b vorgeschriebenen Überwachungsplan sowie für die entsprechenden Berichtslegungen an die Behörde verantwortlich. Die Behörde hat die Berichte an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterzuleiten. Sie hat die Ergebnisse der Überwachung auch der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen.Der Genehmigungsinhaber ist für die Durchführung einer Überwachung gemäß dem in der Genehmigung gemäß Paragraph 58 a, oder gegebenenfalls in der Erneuerung der Genehmigung gemäß Paragraph 58 b, vorgeschriebenen Überwachungsplan sowie für die entsprechenden Berichtslegungen an die Behörde verantwortlich. Die Behörde hat die Berichte an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterzuleiten. Sie hat die Ergebnisse der Überwachung auch der Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2Die Behörde kann aufgrund der Berichte gemäß Abs. 1 zur Vermeidung von nachteiligen Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) im Rahmen der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung den Überwachungsplan ändern.Die Behörde kann aufgrund der Berichte gemäß Absatz eins, zur Vermeidung von nachteiligen Folgen für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) im Rahmen der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung den Überwachungsplan ändern.
In Kraft seit 01.12.2004 bis 31.12.9999
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