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(1) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung und Kennzeichnung der im Antrag (§ 55 Abs. 2) vorgesehenen Verpackung und Kennzeichnung unter Berücksichtigung allfälliger behördlicher Anordnungen gemäß § 58 Abs. 5 und 6 entsprechen.
(2) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die dafür vorzusehendeihre Kennzeichnung und Verpackung den in der Genehmigung hiefür festgesetzten Auflagen entspricht. Die Kennzeichnung hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die | |||||||||
2. | den | |||||||||
3. |
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4. |
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5. |
| |||||||||
(3) Wenn auf Grund anderer Rechtsvorschriften für bestimmte Arten von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 vergleichbare Kennzeichnungsvorschriften bestehen, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem zur Vollziehung des diese andere Kennzeichnungsvorschrift enthaltenden Bundesgesetzes berufenen Bundesminister durch Verordnung zu bestimmen, daß auf diese Arten von Erzeugnissen die Kennzeichnungsvorschriften der Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat -, soweit dies im Interesse der Sicherheit (Hinblick auf die sichere Verwendung von Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1§ 54 Abs. 1 )oder daraus hergestellten Erzeugnissen oder zur InformationVermeidung der Anwender oder VerwenderIrreführung von Verwendern und Konsumenten erforderlich ist -, unter Bedachtnahme auf einschlägige RichtlinienAnhang IV der Richtlinie 2001/18/EG oder sonstiger internationaler Richtliniensonstige auf GVO Bezug nehmende Kennzeichnungsvorschriften der Gemeinschaft durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung zu bestimmen, daß Sachen, die aus Teilen von GVO bestehen oder solche enthalten, ausgenommen solche, die aus GVO oder deren Teilen oder deren Kulturüberständen isoliert wurden, gewerbsmäßig an Dritte nur mit einem oder mehreren in der Verordnung anzuführenden Kennzeichnungselementennähere Kennzeichnungsvorschriften für Erzeugnisse gemäß Abs. 2 abgegeben werden dürfen§ 54 oder daraus hergestellte Erzeugnisse festzulegen.
(1) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung und Kennzeichnung der im Antrag (§ 55 Abs. 2) vorgesehenen Verpackung und Kennzeichnung unter Berücksichtigung allfälliger behördlicher Anordnungen gemäß § 58 Abs. 5 und 6 entsprechen.
(2) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die dafür vorzusehendeihre Kennzeichnung und Verpackung den in der Genehmigung hiefür festgesetzten Auflagen entspricht. Die Kennzeichnung hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die | |||||||||
2. | den | |||||||||
3. |
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(3) Wenn auf Grund anderer Rechtsvorschriften für bestimmte Arten von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 vergleichbare Kennzeichnungsvorschriften bestehen, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem zur Vollziehung des diese andere Kennzeichnungsvorschrift enthaltenden Bundesgesetzes berufenen Bundesminister durch Verordnung zu bestimmen, daß auf diese Arten von Erzeugnissen die Kennzeichnungsvorschriften der Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat -, soweit dies im Interesse der Sicherheit (Hinblick auf die sichere Verwendung von Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1§ 54 Abs. 1 )oder daraus hergestellten Erzeugnissen oder zur InformationVermeidung der Anwender oder VerwenderIrreführung von Verwendern und Konsumenten erforderlich ist -, unter Bedachtnahme auf einschlägige RichtlinienAnhang IV der Richtlinie 2001/18/EG oder sonstiger internationaler Richtliniensonstige auf GVO Bezug nehmende Kennzeichnungsvorschriften der Gemeinschaft durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung zu bestimmen, daß Sachen, die aus Teilen von GVO bestehen oder solche enthalten, ausgenommen solche, die aus GVO oder deren Teilen oder deren Kulturüberständen isoliert wurden, gewerbsmäßig an Dritte nur mit einem oder mehreren in der Verordnung anzuführenden Kennzeichnungselementennähere Kennzeichnungsvorschriften für Erzeugnisse gemäß Abs. 2 abgegeben werden dürfen§ 54 oder daraus hergestellte Erzeugnisse festzulegen.