Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Antragsverfahrens und zur Beurteilung der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Bedachtnahme auf den Stand von Wissenschaft und Technik und auf GVO Bezug nehmende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Anhänge II, III und IV zur Richtlinie 2001/18/EG, durch Verordnung nähere Bestimmungen überDer Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Antragsverfahrens und zur Beurteilung der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Bedachtnahme auf den Stand von Wissenschaft und Technik und auf GVO Bezug nehmende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Anhänge römisch II, römisch III und römisch IV zur Richtlinie 2001/18/EG, durch Verordnung nähere Bestimmungen über
1.Ziffer einsInhalt, Umfang und Form der Unterlagen gemäß § 55 Abs. 2 undInhalt, Umfang und Form der Unterlagen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, und
2.Ziffer 2die bei der Erstellung dieser Unterlagen anzuwendenden Grundsätze und Methoden
festzulegen. In der Verordnung kann auch angeordnet werden, dass diese Unterlagen unter Verwendung der von der Behörde zur Verfügung gestellten Programme auf elektronischen Datenträgern vorzulegen sind.“
(2)Absatz 2Durch Verordnung gemäß Abs. 1 erster Halbsatz können unter Bedachtnahme auf einen Beschluss gemäß Art. 16 der Richtlinie 2001/18/EG, für bestimmte Arten von Erzeugnissen in Abweichung der Anforderungen gemäß § 55 Abs. 2 nähere Bestimmungen über die Kriterien und die Antragsunterlagen für das In-Verkehr-Bringen dieser Erzeugnisse festgelegt werden, wenn mit der Freisetzung und dem In-Verkehr-Bringen vergleichbarer GVO genügend Erfahrungen vorliegen und dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) nicht zu erwarten sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen auch ermächtigt, einen entsprechenden Antrag gemäß Art. 16 der Richtlinie 2001/18/EG zu stellen.Durch Verordnung gemäß Absatz eins, erster Halbsatz können unter Bedachtnahme auf einen Beschluss gemäß Artikel 16, der Richtlinie 2001/18/EG, für bestimmte Arten von Erzeugnissen in Abweichung der Anforderungen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, nähere Bestimmungen über die Kriterien und die Antragsunterlagen für das In-Verkehr-Bringen dieser Erzeugnisse festgelegt werden, wenn mit der Freisetzung und dem In-Verkehr-Bringen vergleichbarer GVO genügend Erfahrungen vorliegen und dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) nicht zu erwarten sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen auch ermächtigt, einen entsprechenden Antrag gemäß Artikel 16, der Richtlinie 2001/18/EG zu stellen.
In Kraft seit 01.12.2004 bis 31.12.9999
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