Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsentgegen dem Verbot des § 67 von Arbeitnehmern oder von Arbeitssuchenden Ergebnisse von genetischen Analysen erhebt, verlangt, annimmt oder sonst verwertet,entgegen dem Verbot des Paragraph 67, von Arbeitnehmern oder von Arbeitssuchenden Ergebnisse von genetischen Analysen erhebt, verlangt, annimmt oder sonst verwertet,
2.Ziffer 2entgegen dem Verbot des § 67 von Versicherungsnehmern oder von Versicherungswerbern Ergebnisse von genetischen Analysen erhebt, verlangt, annimmt oder sonst verwertet.entgegen dem Verbot des Paragraph 67, von Versicherungsnehmern oder von Versicherungswerbern Ergebnisse von genetischen Analysen erhebt, verlangt, annimmt oder sonst verwertet.
Der Versuch ist strafbar.
(2)Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsentgegen der Bestimmung des § 37 Abs. 1 eine Freisetzung ohne vorherige Genehmigung durchführt,entgegen der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, eine Freisetzung ohne vorherige Genehmigung durchführt,
2.Ziffer 2entgegen den Bestimmungen des § 54 Erzeugnisse in den Verkehr bringt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 54, Erzeugnisse in den Verkehr bringt,
3.Ziffer 3wer es entgegen § 79j Abs. 1 zweiter und dritter Satz unterläßt, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen,wer es entgegen Paragraph 79 j, Absatz eins, zweiter und dritter Satz unterläßt, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen,
4.Ziffer 4entgegen der Bestimmung des § 74 GVO zu therapeutischen Zwecken ohne vorherige Genehmigung anwendet.entgegen der Bestimmung des Paragraph 74, GVO zu therapeutischen Zwecken ohne vorherige Genehmigung anwendet.
(3)Absatz 3Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsentgegen den Bestimmungen des § 6 es unterläßt, eine Sicherheitseinstufung vorzunehmen, diese schriftlich festzuhalten oder zu begründen,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, es unterläßt, eine Sicherheitseinstufung vorzunehmen, diese schriftlich festzuhalten oder zu begründen,
2.Ziffer 2Vorschriften des § 11 Abs. 1 betreffend den Notfallplan oder den Bereitschaftsdienst zuwiderhandelt,Vorschriften des Paragraph 11, Absatz eins, betreffend den Notfallplan oder den Bereitschaftsdienst zuwiderhandelt,
3.Ziffer 3Vorschriften des § 11 Abs. 2, 3 oder 5 betreffend Verhalten bei Unfällen zuwiderhandelt oder als Betreiber entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 4 es unterläßt, eine Kontrolle durchzuführen,Vorschriften des Paragraph 11, Absatz 2,, 3 oder 5 betreffend Verhalten bei Unfällen zuwiderhandelt oder als Betreiber entgegen den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 4, es unterläßt, eine Kontrolle durchzuführen,
4.Ziffer 4entgegen einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung Sicherheitsmaßnahmen (Z 1) nicht durchführt oder Anforderungen an gentechnische Anlagen (Z 2) nicht erfüllt,entgegen einer gemäß Paragraph 12, erlassenen Verordnung Sicherheitsmaßnahmen (Ziffer eins,) nicht durchführt oder Anforderungen an gentechnische Anlagen (Ziffer 2,) nicht erfüllt,
5.Ziffer 5entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 es unterläßt, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen oder für deren Einhaltung zu sorgen,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, es unterläßt, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen oder für deren Einhaltung zu sorgen,
6.Ziffer 6entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs. 1, 6, 7 oder 8 es unterläßt, einen geeigneten Beauftragten für die biologische Sicherheit oder dessen Stellvertreter zu bestellen oder bekanntzugeben,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins,, 6, 7 oder 8 es unterläßt, einen geeigneten Beauftragten für die biologische Sicherheit oder dessen Stellvertreter zu bestellen oder bekanntzugeben,
7.Ziffer 7entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 1, 3 oder 4 es unterläßt, einen Projektleiter zu bestellen oder diesen bekanntzugeben,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins,, 3 oder 4 es unterläßt, einen Projektleiter zu bestellen oder diesen bekanntzugeben,
8.Ziffer 8entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 1, 5, 6 oder 7 es unterläßt, das Komitee für biologische Sicherheit oder Mitglieder dieses Komitees zu bestellen oder bekanntzugeben,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins,, 5, 6 oder 7 es unterläßt, das Komitee für biologische Sicherheit oder Mitglieder dieses Komitees zu bestellen oder bekanntzugeben,
9.Ziffer 9entgegen den Bestimmungen des § 19 Arbeiten mit GVO durchführt, ohne sie bei der Behörde angemeldet zu haben,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 19, Arbeiten mit GVO durchführt, ohne sie bei der Behörde angemeldet zu haben,
10.Ziffer 10entgegen den Bestimmungen des § 20 oder des § 23 Abs. 2 Arbeiten mit GVO ohne behördliche Genehmigung durchführt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 20, oder des Paragraph 23, Absatz 2, Arbeiten mit GVO ohne behördliche Genehmigung durchführt,
11.Ziffer 11einer gemäß § 22 Abs. 4 erteilten behördlichen Anordnung oder einer gemäß § 23 Abs. 3 erteilten Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt,einer gemäß Paragraph 22, Absatz 4, erteilten behördlichen Anordnung oder einer gemäß Paragraph 23, Absatz 3, erteilten Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt,
12.Ziffer 12mit Arbeiten mit GVM oder transgenen Tieren oder Pflanzen früher als gemäß § 24 zulässig, beginnt,mit Arbeiten mit GVM oder transgenen Tieren oder Pflanzen früher als gemäß Paragraph 24, zulässig, beginnt,
13.Ziffer 13es unterläßt, sich gemäß § 30 Abs. 2 über Umstände, die die Sicherheit (§ 1 Z 1) gefährden können, zu informieren, oder der Meldepflicht gemäß § 30 Abs. 3 zuwiderhandelt.es unterläßt, sich gemäß Paragraph 30, Absatz 2, über Umstände, die die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) gefährden können, zu informieren, oder der Meldepflicht gemäß Paragraph 30, Absatz 3, zuwiderhandelt.
14.Ziffer 14entgegen den Bestimmungen des § 31 es unterläßt, Änderungen der Sicherheitsausstattung der Behörde anzuzeigen,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 31, es unterläßt, Änderungen der Sicherheitsausstattung der Behörde anzuzeigen,
15.Ziffer 15als Rechtsnachfolger es entgegen den Bestimmungen des § 32 oder des § 47 unterläßt, der Behörde den Wechsel in der Person des Betreibers bekanntzugeben,als Rechtsnachfolger es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 32, oder des Paragraph 47, unterläßt, der Behörde den Wechsel in der Person des Betreibers bekanntzugeben,
17.Ziffer 17die Aufzeichnungspflichten gemäß §§ 34 oder 35 nicht erfüllt,die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraphen 34, oder 35 nicht erfüllt,
18.Ziffer 18entgegen den Bestimmungen des § 37 Abs. 5 es unterläßt, der Behörde neue Informationen zu melden oder die hier vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 5, es unterläßt, der Behörde neue Informationen zu melden oder die hier vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen,
20.Ziffer 20entgegen den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 es unterläßt, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen oder für deren Einhaltung zu sorgen,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins, es unterläßt, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen oder für deren Einhaltung zu sorgen,
21.Ziffer 21es unterläßt, sich über Umstände gemäß § 45 Abs. 2 zu informieren oder diese Umstände gemäß § 45 Abs. 3 der Behörde zu melden,es unterläßt, sich über Umstände gemäß Paragraph 45, Absatz 2, zu informieren oder diese Umstände gemäß Paragraph 45, Absatz 3, der Behörde zu melden,
22.Ziffer 22entgegen den Bestimmungen des § 46 nicht die Ergebnisse der Freisetzung oder die Daten über Langzeitfolgen mitteilt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 46, nicht die Ergebnisse der Freisetzung oder die Daten über Langzeitfolgen mitteilt,
24.Ziffer 24den Vorschriften des § 49 Abs. 1 oder des § 50 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen zuwiderhandelt,den Vorschriften des Paragraph 49, Absatz eins, oder des Paragraph 50, betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen zuwiderhandelt,
25.Ziffer 25den Vorschriften des § 49 Abs. 2, 3 oder 4 oder des § 50 betreffend Verhalten bei bzw. nach Unfällen zuwiderhandelt,den Vorschriften des Paragraph 49, Absatz 2,, 3 oder 4 oder des Paragraph 50, betreffend Verhalten bei bzw. nach Unfällen zuwiderhandelt,
26.Ziffer 26die Aufzeichnungspflichten gemäß § 52 nicht erfüllt,die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 52, nicht erfüllt,
27.Ziffer 27entgegen der Bestimmung des § 57 es unterläßt, bei Vorliegen neuer Informationen die von ihm der Behörde vorgelegten Angaben und Unterlagen zu prüfen oder die Behörde davon zu unterrichten oder die aus Gründen der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,entgegen der Bestimmung des Paragraph 57, es unterläßt, bei Vorliegen neuer Informationen die von ihm der Behörde vorgelegten Angaben und Unterlagen zu prüfen oder die Behörde davon zu unterrichten oder die aus Gründen der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
28.Ziffer 28die gemäß § 58a Abs. 1 und § 58b vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder die Überwachungspflichten gemäß § 58c nicht einhält.die gemäß Paragraph 58 a, Absatz eins und Paragraph 58 b, vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder die Überwachungspflichten gemäß Paragraph 58 c, nicht einhält.
29.Ziffer 29den gemäß § 60 Abs. 1 oder 2 erlassenen Einschränkungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,den gemäß Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 erlassenen Einschränkungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,
30.Ziffer 30den durch Bescheid gemäß § 61 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,den durch Bescheid gemäß Paragraph 61, erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,
31.Ziffer 31den Vorschriften des § 62 über die Verpackung und Kennzeichnung von Erzeugnissen zuwiderhandelt,den Vorschriften des Paragraph 62, über die Verpackung und Kennzeichnung von Erzeugnissen zuwiderhandelt,
33.Ziffer 33genetische Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken entgegen den Vorschriften des § 65 und des § 68 Abs. 1 an hiefür nicht zugelassenen Einrichtungen oder unter Nichteinhaltung der in der Zulassung gemäß § 68 Abs. 3 festgelegten Auflagen und Bedingungen oder entgegen einer gemäß § 68 Abs. 4 erlassenen Anordnung vor Erfüllung der Auflagen genetische Analysen am Menschen durchführt,genetische Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken entgegen den Vorschriften des Paragraph 65 und des Paragraph 68, Absatz eins, an hiefür nicht zugelassenen Einrichtungen oder unter Nichteinhaltung der in der Zulassung gemäß Paragraph 68, Absatz 3, festgelegten Auflagen und Bedingungen oder entgegen einer gemäß Paragraph 68, Absatz 4, erlassenen Anordnung vor Erfüllung der Auflagen genetische Analysen am Menschen durchführt,
34.Ziffer 34genetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke oder zur Ausbildung entgegen den Vorschriften des § 66 Abs. 1 durchführt oder deren Ergebnisse entgegen den Vorschriften des § 66 Abs. 2 veröffentlicht oder vernetzt,genetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke oder zur Ausbildung entgegen den Vorschriften des Paragraph 66, Absatz eins, durchführt oder deren Ergebnisse entgegen den Vorschriften des Paragraph 66, Absatz 2, veröffentlicht oder vernetzt,
35.Ziffer 35als Laborleiter den Bestimmungen des § 68a Abs. 3 über die Teilnahme an Ringversuchen zuwiderhandelt, oder als Leiter der Einrichtung gegen die Meldepflicht des § 68a Abs. 5 verstößtals Laborleiter den Bestimmungen des Paragraph 68 a, Absatz 3, über die Teilnahme an Ringversuchen zuwiderhandelt, oder als Leiter der Einrichtung gegen die Meldepflicht des Paragraph 68 a, Absatz 5, verstößt
36.Ziffer 36genetische Analysen im Sinne des § 69 Abs. 1 veranlasst, ohne die dort vorgesehene Einwilligung und Beratung sicherzustellen,genetische Analysen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, veranlasst, ohne die dort vorgesehene Einwilligung und Beratung sicherzustellen,
37.Ziffer 37den Bestimmungen des § 71 zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Paragraph 71, zuwiderhandelt,
38.Ziffer 38den Bestimmungen des § 71a über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Paragraph 71 a, über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse zuwiderhandelt,
39.Ziffer 39den gemäß § 72 Abs. 1 erlassenen Vorschriften über die Ausstattung von Einrichtungen, die Veranlassung von genetische Analysen, den Datenschutz oder die Dokumentation über die Untersuchungsergebnisse zuwiderhandelt,den gemäß Paragraph 72, Absatz eins, erlassenen Vorschriften über die Ausstattung von Einrichtungen, die Veranlassung von genetische Analysen, den Datenschutz oder die Dokumentation über die Untersuchungsergebnisse zuwiderhandelt,
40.Ziffer 40als Leiter der Einrichtung den Meldepflichten des § 73 zuwiderhandelt,als Leiter der Einrichtung den Meldepflichten des Paragraph 73, zuwiderhandelt,
(Anm.: Z 41 und 42 aufgehoben durch Art. 2 Z 25, BGBl. I Nr. 8/2022)Anmerkung, Ziffer 41 und 42 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,)
43.Ziffer 43wer entgegen der Bestimmung des § 79g eine Auskunft zu anderen Zwecken als zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem IVa. Abschnitt verwendet,wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 79 g, eine Auskunft zu anderen Zwecken als zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem römisch IV a. Abschnitt verwendet,
45.Ziffer 45entgegen den Vorschriften des § 101 Abs. 3 Kontrollen oder Probenziehungen nicht duldet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die für die Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen notwendigen Hilfsmittel oder Informationen nicht zur Verfügung stellt,entgegen den Vorschriften des Paragraph 101, Absatz 3, Kontrollen oder Probenziehungen nicht duldet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die für die Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen notwendigen Hilfsmittel oder Informationen nicht zur Verfügung stellt,
46.Ziffer 46die gemäß § 103 Abs. 1 angeordneten vorläufigen Zwangsmaßnahmen nicht befolgt oder sich diesen widersetzt,die gemäß Paragraph 103, Absatz eins, angeordneten vorläufigen Zwangsmaßnahmen nicht befolgt oder sich diesen widersetzt,
(Anm.: Z 47 aufgehoben durch Art. 2 Z 25, BGBl. I Nr. 8/2022)Anmerkung, Ziffer 47, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,)
(3a)Absatz 3 aWer den Bestimmungen einer der in § 100a angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer nach den in § 100a Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 7.260,-- zu bestrafen.Wer den Bestimmungen einer der in Paragraph 100 a, angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer nach den in Paragraph 100 a, Absatz eins, angeführten Bundesgesetzen strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 7.260,-- zu bestrafen.
(4)Absatz 4Erzeugnisse im Sinne des § 54 Abs. 1, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen; über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen drei Tagen ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall solcher Erzeugnisse auszusprechen; liegt der objektive Tatbestand im Sinne des ersten Satzes vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Erzeugnisse gehören.Erzeugnisse im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins,, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen; über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen drei Tagen ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall solcher Erzeugnisse auszusprechen; liegt der objektive Tatbestand im Sinne des ersten Satzes vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Erzeugnisse gehören.
(5)Absatz 5Die Beschlagnahme und der Verfall im Sinne des Abs. 4 haben zu unterbleiben, wenn der Tatbestand des Abs. 2 Z 2 nicht verwirklicht ist und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik eine Gefährdung der Sicherheit (§ 1 Z 1) nicht gegeben ist.Die Beschlagnahme und der Verfall im Sinne des Absatz 4, haben zu unterbleiben, wenn der Tatbestand des Absatz 2, Ziffer 2, nicht verwirklicht ist und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik eine Gefährdung der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) nicht gegeben ist.
(6)Absatz 6Im Falle des Abs. 2 Z 1 kann die Verwaltungsstrafbehörde in dem den Verfall aussprechenden Bescheid verfügen, daß die verfallenen GVO von dem über diese GVO zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Freisetzung Verfügungsberechtigten schadlos zu beseitigen sind oder dieser die Kosten der schadlosen Beseitigung zu tragen hat.Im Falle des Absatz 2, Ziffer eins, kann die Verwaltungsstrafbehörde in dem den Verfall aussprechenden Bescheid verfügen, daß die verfallenen GVO von dem über diese GVO zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Freisetzung Verfügungsberechtigten schadlos zu beseitigen sind oder dieser die Kosten der schadlosen Beseitigung zu tragen hat.
(7)Absatz 7Die Verwaltungsstrafbehörde kann die Beschlagnahme über Antrag aufheben und vom Verfall absehen, wenn der über diese GVO zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Freisetzung Verfügungsberechtigte deren schadlose Beseitigung oder deren anderweitige rechtmäßige Verwendung sicherstellt, sofern keine Gefährdung der Sicherheit (§ 1 Z 1) zu besorgen ist.Die Verwaltungsstrafbehörde kann die Beschlagnahme über Antrag aufheben und vom Verfall absehen, wenn der über diese GVO zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Freisetzung Verfügungsberechtigte deren schadlose Beseitigung oder deren anderweitige rechtmäßige Verwendung sicherstellt, sofern keine Gefährdung der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) zu besorgen ist.
In Kraft seit 01.02.2022 bis 31.12.9999
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