Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 113 b,
§ 67 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 67, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
In Kraft seit 31.12.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 113b GTG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 113b GTG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 113b GTG