Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsGenehmigungen somatischer Gentherapien nach § 75 Abs. 3 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I. Nr. 8/2022 gelten als Genehmigungen der Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken gemäß § 74 in der Fassung BGBl. I. Nr. 8/2022.Genehmigungen somatischer Gentherapien nach Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 8 aus 2022, gelten als Genehmigungen der Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken gemäß Paragraph 74, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 8 aus 2022,.
(2)Absatz 2Anträge auf Genehmigung somatischer Gentherapien nach § 75 Abs. 3, die vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I. Nr. 8/2022 eingebracht wurden, sind nach den Vorschriften des IV. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I. Nr. 8/2022 fortzuführen. Der Antragsteller kann jedoch die Fortführung des Verfahrens nach den Vorschriften zur Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken in der Fassung BGBl. I. Nr. 8/2022 beantragen.Anträge auf Genehmigung somatischer Gentherapien nach Paragraph 75, Absatz 3,, die vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 8 aus 2022, eingebracht wurden, sind nach den Vorschriften des römisch IV. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 8 aus 2022, fortzuführen. Der Antragsteller kann jedoch die Fortführung des Verfahrens nach den Vorschriften zur Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 8 aus 2022, beantragen.
In Kraft seit 01.02.2022 bis 31.12.9999
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