§ 105 GTG Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren

GTG - Gentechnikgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDaten, die von der Behörde als vertraulich anerkannt werden, sind der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Jeder Antragsteller oder Betreiber kann in den von ihm nach diesem Bundesgesetz vorzulegenden Unterlagen, sofern durch die darin erhaltenen Informationen
    1. a)Litera adie internationalen Beziehungen und die Landesverteidigung,
    2. b)Litera bie öffentliche Sicherheit,
    3. c)Litera cAngelegenheiten, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (einschließlich Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Vorverfahren sind,
    4. d)Litera dGeschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums,
    5. e)Litera edie Vertraulichkeit personenbezogener Daten oder Akten,
    6. f)Litera fUnterlagen, die von einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht gesetzlich verpflichtet war,
    7. g)Litera gInformationen, deren Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem betreffenden Bereich noch erhöhen würde,
    berührt werden, die Daten angeben, die vertraulich behandelt und somit der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden sollen. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu geben. Die Behörde entscheidet nach Anhörung des Anmelders oder Antragstellers darüber, welche Daten als vertraulich anerkannt werden. Bei Verfahren nach dem III. Abschnitt finden die lit. c bis g keine Anwendung.berührt werden, die Daten angeben, die vertraulich behandelt und somit der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden sollen. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu geben. Die Behörde entscheidet nach Anhörung des Anmelders oder Antragstellers darüber, welche Daten als vertraulich anerkannt werden. Bei Verfahren nach dem römisch III. Abschnitt finden die Litera c, bis g keine Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Auf keinen Fall dürfen die folgenden Daten als vertraulich anerkannt werden:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeine Beschreibung des GVO;
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Anmelders oder Antragstellers;
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aSicherheitsstufe, Einschließungsmaßnahmen und Ort der Arbeiten mit GVO;
      2. b)Litera bZweck der Freisetzung und Ort der Freisetzung;
    4. 4.Ziffer 4Methoden und Pläne zur Überwachung des GVO und für Notfallmaßnahmen;
    5. 5.Ziffer 5Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit (§ 1 Z 1) nachteiligen Wirkungen.Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) nachteiligen Wirkungen.
  4. (4)Absatz 4Die Vorschriften gemäß Abs. 1 bis 3 über die Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren gelten auch im Verhältnis zu den anderen am behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung beteiligten Personen.Die Vorschriften gemäß Absatz eins bis 3 über die Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren gelten auch im Verhältnis zu den anderen am behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung beteiligten Personen.
In Kraft seit 07.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 105 GTG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 105 GTG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 105 GTG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 105 GTG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 105 GTG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 104 GTG
§ 105a GTG