Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Berechtigung zur Durchführung einer Arbeit oder Arbeitsreihe mit GVO oder einer Freisetzung erlischt nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Anmeldung oder Genehmigung, wenn innerhalb dieser Frist nicht mit der Arbeit oder Arbeitsreihe mit GVO oder der Freisetzung begonnen worden ist.
(2)Absatz 2Die Behörde kann auf Antrag die Frist gemäß Abs. 1 aus wichtigem Grund um insgesamt höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Sicherheit (§ 1 Z 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik weiterhin gewährleistet ist.Die Behörde kann auf Antrag die Frist gemäß Absatz eins, aus wichtigem Grund um insgesamt höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik weiterhin gewährleistet ist.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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