§ 105a GTG Vertraulichkeit von Informationen

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Antragsteller kann unter Angabe nachprüfbarer Gründe die Behörde darum ersuchen, dass bestimmte Teile von im Rahmen eines Verfahrens nach dem III. Abschnitt übermittelten Informationen gemäß Abs. 2 vertraulich behandelt werden.Der Antragsteller kann unter Angabe nachprüfbarer Gründe die Behörde darum ersuchen, dass bestimmte Teile von im Rahmen eines Verfahrens nach dem römisch III. Abschnitt übermittelten Informationen gemäß Absatz 2, vertraulich behandelt werden.
  2. (2)Absatz 2Auf Ersuchen des Antragstellers darf die Behörde eine vertrauliche Behandlung nur für die folgenden Informationen gewähren, wenn der Antragsteller unter Angabe nachprüfbarer Gründe darlegt, dass deren Offenlegung seinen Interessen erheblich schaden könnte:
    1. 1.Ziffer einsInformationen gemäß Artikel 39 Abs. 2 lit. a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,Informationen gemäß Artikel 39 Absatz 2, Litera a,, b und c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
    2. 2.Ziffer 2DNA-Sequenzinformationen, außer über Sequenzen, die für den Nachweis, die Identifizierung und die Quantifizierung des Transformationsereignisses verwendet werden, und
    3. 3.Ziffer 3Zuchtprofile und Zuchtstrategien.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat nach vorheriger Anhörung des Antragstellers darüber zu entscheiden, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und den Antragsteller über ihre Entscheidung zu unterrichten.
  4. (4)Absatz 4Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt die Informationen gemäß Abs. 2 offenzulegen, soweit die Offenlegung zum Schutz dieser Güter geeignet ist.Unbeschadet der Absatz 2, und 3 hat die Behörde bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt die Informationen gemäß Absatz 2, offenzulegen, soweit die Offenlegung zum Schutz dieser Güter geeignet ist.
  5. (5)Absatz 5Wird ein Antrag gemäß § 37 Abs. 2 oder § 55 Abs. 1 zurückgezogen, so hat die Behörde die Vertraulichkeit über Informationen, um die nach den Abs. 1 bis 3 ersucht oder die gewährt wurde, zu wahren.Wird ein Antrag gemäß Paragraph 37, Absatz 2, oder Paragraph 55, Absatz eins, zurückgezogen, so hat die Behörde die Vertraulichkeit über Informationen, um die nach den Absatz eins, bis 3 ersucht oder die gewährt wurde, zu wahren.
In Kraft seit 07.07.2021 bis 31.12.9999
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