(1) Der Antragsteller kann unter Angabe nachprüfbarer Gründe die Behörde darum ersuchen, dass bestimmte Teile von im Rahmen eines Verfahrens nach dem III. Abschnitt übermittelten Informationen gemäß Abs. 2 vertraulich behandelt werden.
(2) Auf Ersuchen des Antragstellers darf die Behörde eine vertrauliche Behandlung nur für die folgenden Informationen gewähren, wenn der Antragsteller unter Angabe nachprüfbarer Gründe darlegt, dass deren Offenlegung seinen Interessen erheblich schaden könnte:
1. | Informationen gemäß Artikel 39 Abs. 2 lit. a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, | |||||||||
2. | DNA-Sequenzinformationen, außer über Sequenzen, die für den Nachweis, die Identifizierung und die Quantifizierung des Transformationsereignisses verwendet werden, und | |||||||||
3. | Zuchtprofile und Zuchtstrategien. |
(3) Die Behörde hat nach vorheriger Anhörung des Antragstellers darüber zu entscheiden, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und den Antragsteller über ihre Entscheidung zu unterrichten.
(4) Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt die Informationen gemäß Abs. 2 offenzulegen, soweit die Offenlegung zum Schutz dieser Güter geeignet ist.
(5) Wird ein Antrag gemäß § 37 Abs. 2 oder § 55 Abs. 1 zurückgezogen, so hat die Behörde die Vertraulichkeit über Informationen, um die nach den Abs. 1 bis 3 ersucht oder die gewährt wurde, zu wahren.
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