§ 113a GTG

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 113 a,

§ 88 Abs. 2 Z 2 lit. a und § 97 GTG in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I. Nr. 35/2015, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 97, GTG in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 35 aus 2015,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 24.02.2015 bis 31.12.9999
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