Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
§ 88 Abs. 2 Z 2 lit. a und § 97 GTG in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I. Nr. 35/2015, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 24.02.2015 bis 31.12.9999
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