§ 19 GTelG 2012 (Gesundheitstelematikgesetz 2012), Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung - JUSLINE Österreich
§ 19 GTelG 2012 Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsZur Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin ein Gesundheitsdiensteanbieterindex einzurichten und zu betreiben. Die in den Gesundheitsdiensteanbieterindex aufzunehmenden Daten sind aus dem eHVD zu erheben und umfassen die Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8.Zur Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin ein Gesundheitsdiensteanbieterindex einzurichten und zu betreiben. Die in den Gesundheitsdiensteanbieterindex aufzunehmenden Daten sind aus dem eHVD zu erheben und umfassen die Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8.
(2)Absatz 2Die Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung ist durch Erhebung der Daten gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8 festzustellen, wobei die Erhebung dieser Daten durchDie Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung ist durch Erhebung der Daten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 festzustellen, wobei die Erhebung dieser Daten durch
1.Ziffer einsgeeignete Identifikationskarten des e-card-Systems (§§ 31a ff ASVG) odergeeignete Identifikationskarten des e-card-Systems (Paragraphen 31 a, ff ASVG) oder
2.Ziffer 2Verwenden eines E-ID (§ 2 Z 10 E-GovG) oderVerwenden eines E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) oder
3.Ziffer 3Verwenden elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen,
zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3Die Überprüfung der gemäß Abs. 2 festgestellten Identität hat in elektronischer Form durch Abgleich der gemäß Abs. 2 erhobenen Daten mit den im Gesundheitsdiensteanbieterindex gespeicherten Daten zu erfolgen.Die Überprüfung der gemäß Absatz 2, festgestellten Identität hat in elektronischer Form durch Abgleich der gemäß Absatz 2, erhobenen Daten mit den im Gesundheitsdiensteanbieterindex gespeicherten Daten zu erfolgen.
In Kraft seit 30.09.2024 bis 31.12.9999
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