§ 24a GTelG 2012

GTelG 2012 - Gesundheitstelematikgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsGesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß PrimVG, eingebunden sind, sind berechtigt:
    1. 1.Ziffer einszum Zweck der eindeutigen Identifikation die Daten des Patient/inn/enindex (§ 18) zu verwenden,zum Zweck der eindeutigen Identifikation die Daten des Patient/inn/enindex (Paragraph 18,) zu verwenden,
    2. 2.Ziffer 2sämtliche Daten, die sie rechtlich zulässigerweise verarbeiten dürfen, allen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit, zur Verfügung zu stellen,
    3. 3.Ziffer 3sämtliche Daten, die von anderen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit im Rahmen der Primärversorgungseinheit zur Verfügung gestellt wurden, zu verarbeiten, wobei eine personenbezogene Verarbeitung ausschließlich gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO, ausgenommen für die Zwecke der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie – unbeschadet der Fälle zulässiger Verarbeitung gemäß § 14 Abs. 3a – ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, durchsämtliche Daten, die von anderen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit im Rahmen der Primärversorgungseinheit zur Verfügung gestellt wurden, zu verarbeiten, wobei eine personenbezogene Verarbeitung ausschließlich gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO, ausgenommen für die Zwecke der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie – unbeschadet der Fälle zulässiger Verarbeitung gemäß Paragraph 14, Absatz 3 a, – ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, durch
      1. a)Litera adie in der Primärversorgungseinheit gemäß PrimVG eingebundenen Gesundheitsdiensteanbieter selbst sowie
      2. b)Litera bPersonen, die die in lit. a genannten Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden,Personen, die die in Litera a, genannten Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden,
      erfolgen darf, sowie
    4. 4.Ziffer 4die Identifikation durch Abfrage des Patient/inn/enindexes vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Gesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 PrimVG eingebunden sind,Gesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, PrimVG eingebunden sind,
    1. 1.Ziffer einstragen individuell jedenfalls die Verantwortung für die Einhaltung
      1. a)Litera aihrer Berufspflichten,
      2. b)Litera bihrer datenschutzrechtlichen Pflichten sowie
      3. c)Litera cder technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß § 28b Abs. 1 undder technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, und
    2. 2.Ziffer 2haben Daten nach Abs. 1 Z 2 mindestens zehn Jahre lang zu speichern.haben Daten nach Absatz eins, Ziffer 2, mindestens zehn Jahre lang zu speichern.
  3. (3)Absatz 3Für Zwecke des PrimVG dürfen die ELGA-Komponenten gemäß § 24 Abs. 1 mit folgenden Maßgaben verwendet werden:Für Zwecke des PrimVG dürfen die ELGA-Komponenten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, mit folgenden Maßgaben verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsmit dem Austritt von Gesundheitsdiensteanbietern aus Primärversorgungseinheiten ist sicherzustellen, dass die Berechtigungen gemäß Abs. 1 nicht mehr ausgeübt werden können;mit dem Austritt von Gesundheitsdiensteanbietern aus Primärversorgungseinheiten ist sicherzustellen, dass die Berechtigungen gemäß Absatz eins, nicht mehr ausgeübt werden können;
    2. 2.Ziffer 2Gesundheitsdiensteanbieter, die keine ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind, dürfen nicht auf ELGA zugreifen.
In Kraft seit 30.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24a GTelG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24a GTelG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24a GTelG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24a GTelG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24a GTelG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GTelG 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 GTelG 2012
§ 24b GTelG 2012