Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsGesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß PrimVG, eingebunden sind, sind berechtigt:
1.Ziffer einszum Zweck der eindeutigen Identifikation die Daten des Patient/inn/enindex (§ 18) zu verwenden,zum Zweck der eindeutigen Identifikation die Daten des Patient/inn/enindex (Paragraph 18,) zu verwenden,
2.Ziffer 2sämtliche Daten, die sie rechtlich zulässigerweise verarbeiten dürfen, allen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit, zur Verfügung zu stellen,
3.Ziffer 3sämtliche Daten, die von anderen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit im Rahmen der Primärversorgungseinheit zur Verfügung gestellt wurden, zu verarbeiten, wobei eine personenbezogene Verarbeitung ausschließlich gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO, ausgenommen für die Zwecke der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie – unbeschadet der Fälle zulässiger Verarbeitung gemäß § 14 Abs. 3a – ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, durchsämtliche Daten, die von anderen Gesundheitsdiensteanbietern derselben Primärversorgungseinheit im Rahmen der Primärversorgungseinheit zur Verfügung gestellt wurden, zu verarbeiten, wobei eine personenbezogene Verarbeitung ausschließlich gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO, ausgenommen für die Zwecke der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie – unbeschadet der Fälle zulässiger Verarbeitung gemäß Paragraph 14, Absatz 3 a, – ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, durch
a)Litera adie in der Primärversorgungseinheit gemäß PrimVG eingebundenen Gesundheitsdiensteanbieter selbst sowie
b)Litera bPersonen, die die in lit. a genannten Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden,Personen, die die in Litera a, genannten Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden,
erfolgen darf, sowie
4.Ziffer 4die Identifikation durch Abfrage des Patient/inn/enindexes vorzunehmen.
(2)Absatz 2Gesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 PrimVG eingebunden sind,Gesundheitsdiensteanbieter, die in eine Primärversorgungseinheit gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, PrimVG eingebunden sind,
1.Ziffer einstragen individuell jedenfalls die Verantwortung für die Einhaltung
a)Litera aihrer Berufspflichten,
b)Litera bihrer datenschutzrechtlichen Pflichten sowie
2.Ziffer 2haben Daten nach Abs. 1 Z 2 mindestens zehn Jahre lang zu speichern.haben Daten nach Absatz eins, Ziffer 2, mindestens zehn Jahre lang zu speichern.
(3)Absatz 3Für Zwecke des PrimVG dürfen die ELGA-Komponenten gemäß § 24 Abs. 1 mit folgenden Maßgaben verwendet werden:Für Zwecke des PrimVG dürfen die ELGA-Komponenten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, mit folgenden Maßgaben verwendet werden:
1.Ziffer einsmit dem Austritt von Gesundheitsdiensteanbietern aus Primärversorgungseinheiten ist sicherzustellen, dass die Berechtigungen gemäß Abs. 1 nicht mehr ausgeübt werden können;mit dem Austritt von Gesundheitsdiensteanbietern aus Primärversorgungseinheiten ist sicherzustellen, dass die Berechtigungen gemäß Absatz eins, nicht mehr ausgeübt werden können;
2.Ziffer 2Gesundheitsdiensteanbieter, die keine ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind, dürfen nicht auf ELGA zugreifen.
In Kraft seit 30.09.2024 bis 31.12.9999
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