§ 12 GTelG 2012 Grundlagen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

GTelG 2012 - Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
§ 12.Paragraph 12,

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die Kontinuität der Behandlung und der Patient/inn/ensicherheit grenzüberschreitend zu unterstützen und die dafür erforderlichen, insbesondere technischen Grundlagen, zu schaffen.

In Kraft seit 30.09.2024 bis 31.12.9999
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