§ 14 GTelG 2012 Grundsätze der Datenverarbeitung

GTelG 2012 - Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von ELGA-Gesundheitsdaten ist nur zulässig, wennDie Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von ELGA-Gesundheitsdaten ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie ELGA-Teilnehmer/innen (§ 15 Abs. 1) gemäß § 18 eindeutig identifiziert wurden,die ELGA-Teilnehmer/innen (Paragraph 15, Absatz eins,) gemäß Paragraph 18, eindeutig identifiziert wurden,
    2. 2.Ziffer 2die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß § 19 eindeutig identifiziert wurden unddie ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß Paragraph 19, eindeutig identifiziert wurden und
    3. 3.Ziffer 3die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß § 21 zur Verarbeitung der ELGA-Gesundheitsdaten berechtigt sind.die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter oder die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß Paragraph 21, zur Verarbeitung der ELGA-Gesundheitsdaten berechtigt sind.
  2. (2)Absatz 2Die durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten dürfen personenbezogen ausschließlich
    1. 1.Ziffer einsfür Zwecke gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO, ausgenommen für die Zwecke der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie – unbeschadet der Fälle zulässiger Verarbeitung gemäß § 14 Abs. 3a – ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, vonfür Zwecke gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera h, DSGVO, ausgenommen für die Zwecke der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie – unbeschadet der Fälle zulässiger Verarbeitung gemäß Paragraph 14, Absatz 3 a, – ausgenommen für Zwecke der Arbeitsmedizin und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, von
      1. a)Litera aden/die ELGA-Teilnehmer/in behandelnden oder betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern,
      2. b)Litera bELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, an die ein/eine ELGA-Teilnehmer/in zur Behandlung oder Betreuung von einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß lit a zugewiesen wurde sowieELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, an die ein/eine ELGA-Teilnehmer/in zur Behandlung oder Betreuung von einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Litera a, zugewiesen wurde sowie
      3. c)Litera cPersonen, die die in lit. a und b genannten ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden oderPersonen, die die in Litera a, und b genannten ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und im konkreten Fall von diesen dazu angewiesen wurden oder
    2. 2.Ziffer 2zur Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß § 16 vonzur Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraph 16, von
      1. a)Litera aELGA-Teilnehmer/inne/n,
      2. b)Litera bderen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter/inne/n sowie
      3. c)Litera cdurch die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (§ 17) oderdurch die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (Paragraph 17,) oder
    3. 3.Ziffer 3zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß dem Kapitel III der DSGVO der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (§ 17)zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß dem Kapitel römisch III der DSGVO der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (Paragraph 17,)
    verarbeitet werden.
  3. (2a)Absatz 2 aDie für die Wahrnehmung der ELGA-Teilnehmer/innenrechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs. 2 ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.Die für die Wahrnehmung der ELGA-Teilnehmer/innenrechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (Paragraph 24, Absatz 2, ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.
  4. (2b)Absatz 2 bSoweit berufs- oder sozialversicherungsrechtliche Regelungen die Mitgabe von Daten gemäß § 2 Z 9 lit. a bis f vorsehen, dürfen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter zur Erfüllung dieser Pflichten diese Daten auch über ELGA zur Verfügung stellen. Auf Verlangen des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin sind diese Daten auch auf andere geeignete Weise zur Verfügung zu stellen.Soweit berufs- oder sozialversicherungsrechtliche Regelungen die Mitgabe von Daten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, bis f vorsehen, dürfen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter zur Erfüllung dieser Pflichten diese Daten auch über ELGA zur Verfügung stellen. Auf Verlangen des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin sind diese Daten auch auf andere geeignete Weise zur Verfügung zu stellen.
  5. (3)Absatz 3Das Verlangen von, der Zugriff auf oder die Verarbeitung von durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten sind verboten, sofern diese Vorgangsweisen nicht unionsrechtlich oder gesetzlich vorgesehen sind.
  6. (3a)Absatz 3 aELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die Arbeitgeber oder Beschäftiger und in die Behandlung oder Betreuung von ELGA-Teilnehmer/inne/n eingebunden sind, die ihre Arbeitnehmer/innen sind oder von ihnen beschäftigt werden, dürfen deren ELGA-Gesundheitsdaten nur dann verarbeiten, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdiese ELGA-Teilnehmer/innen zuvor ausdrücklich auf die Teilnehmer/innen/rechte gemäß § 16 hingewiesen haben unddiese ELGA-Teilnehmer/innen zuvor ausdrücklich auf die Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraph 16, hingewiesen haben und
    2. 2.Ziffer 2durch technische Mittel sichergestellt haben, dass innerhalb von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern nur Personen auf ELGA-Gesundheitsdaten zugreifen können, die in den konkreten Behandlungs- oder Betreuungsprozess des jeweiligen ELGA Teilnehmers/der jeweiligen ELGA-Teilnehmerin eingebunden sind.
  7. (4)Absatz 4ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung, deren Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) sowie diesen im Sinne des Art. 29 DSGVO unterstellte Personen unterliegen dem Datengeheimnis gemäß § 6 DSG.ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung, deren Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) sowie diesen im Sinne des Artikel 29, DSGVO unterstellte Personen unterliegen dem Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, DSG.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 46, BGBl. I Nr. 105/2024)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 46,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,)

In Kraft seit 30.09.2024 bis 31.12.9999
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