Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein Zugangsportal zu
1.Ziffer einsELGA und
2.Ziffer 2eHealth-Anwendungen nach Maßgabe des 5. Abschnitts
zur Verfügung zu stellen, das die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 12b Abs. 2 und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 ermöglicht.. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß §§ 15 und 16 an.zur Verfügung zu stellen, das die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2 und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, ermöglicht.. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraphen 15, und 16 an.
(2)Absatz 2Der Zugriff auf das Zugangsportal darf ausschließlich über Portale erfolgen,
1.Ziffer einsdie von einer Gebietskörperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft betrieben werden und
2.Ziffer 2die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 gewährleisten.die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, gewährleisten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 29.09.2024
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