§ 12a GTelG 2012 Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs

GTelG 2012 - Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal zu betreiben.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesundheitsportal hat den Zugang zu
    1. 1.Ziffer einsELGA,
    2. 2.Ziffer 2dem Elektronischen Impfpass (eImpfpass),
    3. 3.Ziffer 3dem eHVD-Webservice gemäß § 10 Abs. 7 sowiedem eHVD-Webservice gemäß Paragraph 10, Absatz 7, sowie
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 33, BGBl. I Nr. 105/2024)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,)
    1. 5.Ziffer 5dem eEltern-Kind-Pass-Portal gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023,dem eEltern-Kind-Pass-Portal gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,,
    anzubieten und die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Z 2 zu gewährleisten.anzubieten und die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, zu gewährleisten.
In Kraft seit 30.09.2024 bis 30.06.2025
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