§ 18 GTelG 2012 Überprüfung der Identität von ELGA-Teilnehmer/inne/n

GTelG 2012 - Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich einen Patient/inn/enindex einzurichten und zu betreiben. Dieser dient:
    1. 1.Ziffer einsder Überprüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) natürlicher Personen im Rahmen von ELGA oder anderen eHealth-Anwendungen sowieder Überprüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) natürlicher Personen im Rahmen von ELGA oder anderen eHealth-Anwendungen sowie
    2. 2.Ziffer 2der Lokalisierung von Verweisregistern, in denen sich Verweise auf ELGA-Gesundheitsdaten dieser natürlichen Personen befinden können.
  2. (2)Absatz 2Im Patient/inn/enindex sind folgende Daten natürlicher Personen zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsNamensangaben:
      1. a)Litera aVorname(n)
      2. b)Litera bFamilienname
      3. c)Litera cGeburtsname
      4. d)Litera dakademische Grade
    2. 2.Ziffer 2Personenmerkmale:
      1. a)Litera aGeburtsdatum
      2. b)Litera bGeburtsort, soweit verfügbar
      3. c)Litera cGeschlecht
      4. d)Litera dSterbedatum, soweit verfügbar
      5. e)Litera eStaatsangehörigkeit
    3. 3.Ziffer 3Adressdaten
    4. 4.Ziffer 4Identitätsdaten:
      1. a)Litera aSozialversicherungsnummer
      2. b)Litera blokale Patient/inn/en-Kennungen
      3. c)Litera cbPK-GH
      4. d)Litera düber die Z 1 bis 3 hinausgehenden Daten der europäischen Krankenversicherungskarteüber die Ziffer eins, bis 3 hinausgehenden Daten der europäischen Krankenversicherungskarte
      5. e)Litera esonstige staatliche Identifikatoren.
  3. (3)Absatz 3Die Daten gemäß Abs. 2 sind aus den Anwendungen des Dachverbandes gemäß § 30c Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG sowie aus den für die Ermittlung der Stammzahl (§ 6 Abs. 2 E-GovG) zugrunde liegenden Registern zu erheben.Die Daten gemäß Absatz 2, sind aus den Anwendungen des Dachverbandes gemäß Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG sowie aus den für die Ermittlung der Stammzahl (Paragraph 6, Absatz 2, E-GovG) zugrunde liegenden Registern zu erheben.
  4. (4)Absatz 4Die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen (§ 14 Abs. 1 Z 1) hat in elektronischer Form unter Mitwirkung des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin zu erfolgen. Dabei sind die im Patient/inn/enindex gespeicherten Identitätsdaten mit den im Rahmen der Identifikation erhobenen Identitätsdaten zu vergleichen. Die Erhebung der Identitätsdaten kann durchDie Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,) hat in elektronischer Form unter Mitwirkung des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin zu erfolgen. Dabei sind die im Patient/inn/enindex gespeicherten Identitätsdaten mit den im Rahmen der Identifikation erhobenen Identitätsdaten zu vergleichen. Die Erhebung der Identitätsdaten kann durch
    1. 1.Ziffer einseine elektronische Prüfung der Gültigkeit der e-card und dem Auslesen von Daten der e-card mittels e-card-System (§§ 31a ff ASVG) odereine elektronische Prüfung der Gültigkeit der e-card und dem Auslesen von Daten der e-card mittels e-card-System (Paragraphen 31 a, ff ASVG) oder
    2. 2.Ziffer 2Verwenden eines E-ID (§ 2 Z 10 E-GovG) oderVerwenden eines E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) oder
    3. 3.Ziffer 3Verarbeiten von Identitätsdaten einer gemäß § 4 Abs. 2 eindeutig identifizierten natürlichen Person, die bei einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 lit. d und e gespeichert sind wobei das IT-Sicherheitskonzept gemäß § 8 die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen technisch abzusichern hat zum Zweck der Verarbeitung der ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 oderVerarbeiten von Identitätsdaten einer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, eindeutig identifizierten natürlichen Person, die bei einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d, und e gespeichert sind wobei das IT-Sicherheitskonzept gemäß Paragraph 8, die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen technisch abzusichern hat zum Zweck der Verarbeitung der ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, oder
    4. 4.Ziffer 4Verarbeiten von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung (§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. b), sofern die Erhebung der Identitätsdaten nicht gemäß Z 1 bis 3 erfolgt,Verarbeiten von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,), sofern die Erhebung der Identitätsdaten nicht gemäß Ziffer eins, bis 3 erfolgt,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 57, BGBl. I Nr. 105/2024)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 57,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,)erfolgen.
  5. (4a)Absatz 4 aIm Rahmen von eHealth-Anwendungen gemäß dem 5. Abschnitt darf die Erhebung der Identitätsdaten der betroffenen Personen, wenn eine Identifikation gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht möglich ist, auch durch Aus- oder AblesenIm Rahmen von eHealth-Anwendungen gemäß dem 5. Abschnitt darf die Erhebung der Identitätsdaten der betroffenen Personen, wenn eine Identifikation gemäß Absatz 4, Ziffer eins, bis 4 nicht möglich ist, auch durch Aus- oder Ablesen
    1. 1.Ziffer einsvon Name und Sozialversicherungsnummer von der e-card der betroffenen Person, soweit es sich um die eHealth-Anwendung eImpfpass handelt, oder
    2. 2.Ziffer 2unter den Voraussetzungen des Abs. 4b, von Name, Geburtsdatum und Pass- oder Personalausweisnummer („demographische Daten“) von einem gültigen österreichischen Reisedokument gemäß § 2 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, oder eines gültigen Personalausweises, oderunter den Voraussetzungen des Absatz 4 b,, von Name, Geburtsdatum und Pass- oder Personalausweisnummer („demographische Daten“) von einem gültigen österreichischen Reisedokument gemäß Paragraph 2, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, oder eines gültigen Personalausweises, oder
    3. 3.Ziffer 3bei Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, von Name und Geburtsdatum von einem amtlichen Lichtbildausweis, wobei als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten, gelten, oder
    4. 4.Ziffer 4bei betroffenen Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, von Name und Geburtsdatum von einem gültigen Reisedokument
    erfolgen, sofern ein Behandlungs- oder Betreuungszusammenhang zwischen betroffener Person und dem Gesundheitsdiensteanbieter besteht.
  6. (4b)Absatz 4 bDie Erhebung der Identitätsdaten gemäß Abs. 4a Z 2 ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:Die Erhebung der Identitätsdaten gemäß Absatz 4 a, Ziffer 2, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. 1.Ziffer einsReisepässe gemäß § 4a und Passersätze gemäß § 18 Passgesetz 1992 dürfen nicht für die Erhebung der Identitätsdaten der betroffenen Personen herangezogen werden.Reisepässe gemäß Paragraph 4 a und Passersätze gemäß Paragraph 18, Passgesetz 1992 dürfen nicht für die Erhebung der Identitätsdaten der betroffenen Personen herangezogen werden.
    2. 2.Ziffer 2Die demographischen Daten sind mit der Zentralen Evidenz gemäß § 22b Abs. 4 Passgesetz 1992 abzugleichen. Zu diesem Zweck haben die Gesundheitsdiensteanbieter die demographischen Daten mittels einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Verfügung gestellten Anwendung an diesen oder diese zu übermitteln, der oder die diese Daten abgleicht.Die demographischen Daten sind mit der Zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, Absatz 4, Passgesetz 1992 abzugleichen. Zu diesem Zweck haben die Gesundheitsdiensteanbieter die demographischen Daten mittels einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Verfügung gestellten Anwendung an diesen oder diese zu übermitteln, der oder die diese Daten abgleicht.
    3. 3.Ziffer 3Zum Zwecke der Überprüfung der Identität von Bürger/inne/n sowie der eindeutigen Zuordnung von Dokumenten hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) für diese Zwecke zu verwenden.
    4. 4.Ziffer 4Der Gesundheitsdiensteanbieter hat nach dem erfolgten Abgleich den Name und das Geburtsdatum der betroffenen Person anhand des von der betroffenen Person vorgelegten gültigen Reisedokuments gemäß § 2 Passgesetz oder dem vorgelegten gültigen Personalausweis zu überprüfen.Der Gesundheitsdiensteanbieter hat nach dem erfolgten Abgleich den Name und das Geburtsdatum der betroffenen Person anhand des von der betroffenen Person vorgelegten gültigen Reisedokuments gemäß Paragraph 2, Passgesetz oder dem vorgelegten gültigen Personalausweis zu überprüfen.
  7. (5)Absatz 5Im Zuge der Erhebung der Identitätsdaten mittels e-card System (§§ 31a ff ASVG) ist im selben Arbeitsschritt, aber technisch von den Datenflüssen des ELSY (§§ 31a ff ASVG) getrennt, auch ein allfälliger Widerspruch gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 zu dokumentieren.Im Zuge der Erhebung der Identitätsdaten mittels e-card System (Paragraphen 31 a, ff ASVG) ist im selben Arbeitsschritt, aber technisch von den Datenflüssen des ELSY (Paragraphen 31 a, ff ASVG) getrennt, auch ein allfälliger Widerspruch gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, zu dokumentieren.
  8. (6)Absatz 6Die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen (Abs. 4) darf für den Zugriff und die Verarbeitung der ELGA-Gesundheitsdaten zu den in § 14 Abs. 2 genannten Zwecken durchDie Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen (Absatz 4,) darf für den Zugriff und die Verarbeitung der ELGA-Gesundheitsdaten zu den in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Zwecken durch
    1. 1.Ziffer einsELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 lit. a, b, d und e und die ELGA-Ombudsstelle gemäß § 2 Z 14 nicht länger als 90 Tage undELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,, b, d und e und die ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, nicht länger als 90 Tage und
    2. 2.Ziffer 2ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 lit. c, f und g nicht länger als 28 TageELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera c,, f und g nicht länger als 28 Tage
    zurückliegen.
  9. (7)Absatz 7Abweichend von Abs. 6 kann ein ELGA-Teilnehmer/eine ELGA-Teilnehmerin einem oder mehreren ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des besonderen Vertrauens gemäß § 2 Z 10 lit. a, b, c und e in Verbindung mit § 21 Abs. 2, eine Frist von bis zu 365 Tagen einräumen.Abweichend von Absatz 6, kann ein ELGA-Teilnehmer/eine ELGA-Teilnehmerin einem oder mehreren ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des besonderen Vertrauens gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,, b, c und e in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2,, eine Frist von bis zu 365 Tagen einräumen.
  10. (8)Absatz 8Abgesehen von den Fällen gemäß § 17 Abs. 4 dürfen Vertretungen von ELGA-Teilnehmer/inne/n im elektronischen Verkehr ausschließlich gemäß § 5 Abs. 1 E-GovG eingetragen werden, wobei:Abgesehen von den Fällen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, dürfen Vertretungen von ELGA-Teilnehmer/inne/n im elektronischen Verkehr ausschließlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, E-GovG eingetragen werden, wobei:
    1. 1.Ziffer einsan Stelle der Stammzahl ein bPK des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin einzutragen ist sowie
    2. 2.Ziffer 2die Berechtigung zum Zugriff auf ELGA gesondert eingetragen werden muss.
  11. (9)Absatz 9Dreißig Jahre nach Kenntnis des Sterbedatums eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin hat der Dachverband die im Patient/inn/enindex gespeicherten Daten des/der Verstorbenen automatisch zu löschen.
In Kraft seit 30.09.2024 bis 31.12.9999
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