§ 386 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2021 in Kraft:

1.

mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 380b samt Überschrift;

2.

rückwirkend mit 8. Februar 2021 die Überschrift zu § 380 und § 380a samt Überschrift.

(2) Die §§ 380a und 380b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2021 treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. August 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. März 2022 verschieben.

(3) § 380a ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. § 380b ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.

In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
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