§ 14f GSVG Beitragssatz

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 01.01.9000
§ 14f.Paragraph 14 f,

Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten

  1. 1.Ziffer einsgemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,65%,gemäß den Paragraphen 14 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 4 sowie 14b Absatz eins und Absatz 3, als Beitrag 7,65%,
  2. 2.Ziffer 2gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,65%, in allen übrigen Fällen 7% undgemäß den Paragraphen 14 a, Absatz eins, Ziffer 2,, 14a Absatz 5 und 14b Absatz 2,, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 5, ausgenommen waren, als Beitrag 7,65%, in allen übrigen Fällen 7% und
  3. 3.Ziffer 3gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 7%gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, als Beitrag 7%
  4. (1)Absatz einsFür die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den §§ 14a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den Paragraphen 14 a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.
  5. (1)Absatz einsFür die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den §§ 14a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den Paragraphen 14 a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.
  6. (2)Absatz 2Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 wird aufgebrachtDer Beitrag zur Krankenversicherung nach Absatz eins, wird aufgebracht
    1. 1.Ziffer einsdurch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;
    2. 2.Ziffer 2durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.
    Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Leistung nach Ziffer 2, ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
der Beitragsgrundlage zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2019
§ 14f.Paragraph 14 f,

Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten

  1. 1.Ziffer einsgemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,65%,gemäß den Paragraphen 14 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 4 sowie 14b Absatz eins und Absatz 3, als Beitrag 7,65%,
  2. 2.Ziffer 2gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,65%, in allen übrigen Fällen 7% undgemäß den Paragraphen 14 a, Absatz eins, Ziffer 2,, 14a Absatz 5 und 14b Absatz 2,, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 5, ausgenommen waren, als Beitrag 7,65%, in allen übrigen Fällen 7% und
  3. 3.Ziffer 3gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 7%gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, als Beitrag 7%
  4. (1)Absatz einsFür die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den §§ 14a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den Paragraphen 14 a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.
  5. (1)Absatz einsFür die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den §§ 14a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den Paragraphen 14 a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.
  6. (2)Absatz 2Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 wird aufgebrachtDer Beitrag zur Krankenversicherung nach Absatz eins, wird aufgebracht
    1. 1.Ziffer einsdurch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;
    2. 2.Ziffer 2durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.
    Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Leistung nach Ziffer 2, ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
der Beitragsgrundlage zu leisten.

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