§ 14f GSVG

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 01.01.9000

„(1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versichertenversicherten Personen nach den §§ 14a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.

(1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den §§ 14a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.

(2) Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 wird aufgebracht

1.

gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,65durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 %, der Beitragsgrundlage;

2.

gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auchdurch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,65%, in allen übrigen Fällen 7% undBeitragsgrundlage.

3. gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 7%
der Beitragsgrundlage zu leisten.

Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2019

„(1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versichertenversicherten Personen nach den §§ 14a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.

(1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den §§ 14a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.

(2) Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 wird aufgebracht

1.

gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,65durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 %, der Beitragsgrundlage;

2.

gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auchdurch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,65%, in allen übrigen Fällen 7% undBeitragsgrundlage.

3. gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 7%
der Beitragsgrundlage zu leisten.

Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten