§ 120 GSVG Wartezeit

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf jede der im § 112 Abs. 1 angeführten Leistungen ist, abgesehen von den im 2. Unterabschnitt festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, im Sinne des § 119 erfüllt ist.Der Anspruch auf jede der im Paragraph 112, Absatz eins, angeführten Leistungen ist, abgesehen von den im 2. Unterabschnitt festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, im Sinne des Paragraph 119, erfüllt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes,
    1. a)Litera awenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (§§ 175 bis 177 ASVG, §§ 148c bis 148e BSVG, §§ 90 bis 92 B-KUVG) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten bzw. bei einem nach § 19a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Selbstversicherten eingetreten ist, oderwenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (Paragraphen 175 bis 177 ASVG, Paragraphen 148 c bis 148e BSVG, Paragraphen 90 bis 92 B-KUVG) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten bzw. bei einem nach Paragraph 19 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Selbstversicherten eingetreten ist, oder
    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1998)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,)
    1. c)Litera cwenn der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige oder für Frauen im Ausbildungsdienst geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ist.
  3. (3)Absatz 3Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 113 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl vorliegen:Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl vorliegen:
    1. 1.Ziffer einsfür eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes
      1. a)Litera awenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;
      2. b)Litera bwenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach lit. a je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach Litera a, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;
    2. 2.Ziffer 2für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
      1. a)Litera afür die Alterspension 180 Monate;
      (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
      1. d)Litera dfür eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG beruhen, erworben sind.für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, ASVG beruhen, erworben sind.
  4. (4)Absatz 4Die gemäß Abs. 3 für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten mußDie gemäß Absatz 3, für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß
    1. 1.Ziffer einsim Falle des Abs. 3 Z 1 innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des Abs. 3 Z 2 lit. a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, Litera a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
  5. (5)Absatz 5Fallen in die Zeiträume gemäß Abs. 4 neutrale Monate (§ 121), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate.Fallen in die Zeiträume gemäß Absatz 4, neutrale Monate (Paragraph 121,), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate.
  6. (6)Absatz 6Die Wartezeit ist für die Alterspension und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit und des Todes auch erfüllt, wenn bis zum Stichtag
    1. a)Litera amindestens 180 Beitragsmonate oder
    2. b)Litera bBeitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind.
  7. (7)Absatz 7Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 6 sind auch Ersatzmonate nach § 116a dieses Bundesgesetzes oder nach § 227a ASVG oder nach § 107a BSVG im Ausmaß von höchstens 24 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wennAls Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 6, sind auch Ersatzmonate nach Paragraph 116 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 227 a, ASVG oder nach Paragraph 107 a, BSVG im Ausmaß von höchstens 24 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht undfür diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht und
    2. 2.Ziffer 2sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.
    Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 6 Z 2 sind auch Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG im Ausmaß von höchstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen.Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 6, Ziffer 2, sind auch Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG im Ausmaß von höchstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 28/2021; Art. 2 Z 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 28/2021 lautet: „§ 120 Abs. 7 wird aufgehoben.“. Es ist vermutlich Abs. 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019 gemeint.)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, BGBl. römisch eins Nr. 28/2021; Artikel 2, Ziffer 3, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, lautet: „§ 120 Absatz 7, wird aufgehoben.“. Es ist vermutlich Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, gemeint.)

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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